Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 31. 
Zur schiedsrichterlichen Entscheidung sollen außer den in diesem Vertrage 
besonders erwaͤhnten Punkten auch sonstige aus diesem Vertrage rusiehenk 
Streitigkeiren verstellt werden. 
Jede der hohen komtrahirenden Regierungen wird dazu einen unpar- 
theiischen Schiedsmann ernennen. 
Die beiden Schiedsmänner haben vor dem Eintritt in die Verhandlung 
einen Dritten sich beizuordnen. 
Finder über die Person dieses Dritten eine Einigung nicht start, so soll 
unter den von den ernannten Schiedsrichtern vorgeschlagenen Personen das Loos 
entscheiden. Die Entscheidung des Streitpunkts erfolgt sodann nach Stimmen- 
mehrheit unter Ausschluß jedes weiteren Rechtsmittels. 
Artikel 32. 
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen ausge- 
wechselt werden. 
So geschehen und vollzogen Hannover, den 27. Januar 1852. 
August Ludwig v. d. Reck. Carl Ferdinand Nieper, Dr. 
(I. §)) (I. S) 
Nr. 3814—3815.) (Nr. 3815.)
	        
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