Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 7. 
Die Nummern der nach F. 3. zu amortisirenden Obligarionen werden 
jährlich im April, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
genden Termine, durch das Loos bestimmt, und sofort öffenrlich bekannt gemacht. 
K. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und den Ausschuß der 
Wilhelmsbahn in Gegenwart des Syndikus der Gesellschaft, oder eines ande- 
ren vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll über die startgefundene 
Verloosung führt. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen wird der Zutritt zum Ver- 
loosungstermine gestatket. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im F. 3. 
bestimmten Zeitraume durch die Gesellschaftskasse zu Raribor nach dem Nomi- 
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioriräts-Obli- 
ationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen 
Inskupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen- 
den Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons 
verwendek. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Ge- 
genwart des Direkkoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp. Notars 
verbrannt und es wird, daß dieses geschehen, durch die böffentlichen Blätter be- 
kannt gemacht. 
Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (G#. 5.) 
oder Kündigung außerhalb der Amortisation (F. 3.) eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blälter ungeachtet, nicht recht- 
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
aem Diref#ortum der Wilhelmsbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
gabe
	        
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