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gationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1856. Es bleibt
jedoch der Generalversammlung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, den Amor-
tisationsfonds zu verstärken, und so die Tilgung der Prioritaͤts-Obligationen zu
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Reche zu, außerhalb des
Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritärs-Obli-
gationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
In beiden Gelen bedarf es der Genehmigung des Staats.
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unterneh-
men bestellten Königlichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
g. 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, und haben
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugs-
Techt vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt den auf
Grund des ersten Nachtrages zum Gesellschaftsstatute vom 11. Dezember 1843.
mit Allerhöchster Bewilligung vom 16. Februar 1844. (Gesetz-Sammlung für
1844. Seite 61.) ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts-Akrien, sowie den auf
Grund des vierken Nachtrages zum Gesellschaftsstatute mit Allerhöchster Ge-
nehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung für 1851. Seite 584.)
ausgegebenen 7000 Stück Prioritärs-Obligationen, das Vorzugsrecht für Ka-
pital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 8000 Stück Prioritaäts-Obliga-
tionen ausdrücklich vorbehalten.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalsbetraͤge anders, als nach Maaßgabe des im
K. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Jahlungskermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
c) geen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
reckt wird;
4) wenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen;
e) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
tritt, zurückgefordert werden, und zwar:
(Nr. 3697.) zu