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Wege der Amortisation eingeloͤsten Obligationen sollen in Gegenwart zweier
vereldeter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffenklichen
Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der
Rückforderung (F. ö.) oder Kündigung (F. 3.) außerhalb der Amortisation eingelöst
werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
S. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündige sind,
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatter ungeachket nicht rechtzeitig
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
dem Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich
einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spalestens
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation
ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen,
was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von
dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist.
S. 11.
Die in den §#. Z., 7., 8., 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekann#tmachungen
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen
Staatsanzeiger und eine auswärtige Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Jseggel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben,
oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
Jahrgang 1883. (di. a607.) *9 Schema