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5) fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung, event. zum Ersatze der
Kosten der fuͤr seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
Dritter Abschnitt.
g. 21.
Beschränku · Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband uͤber-
Aoaeseisen nimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenrhum über.
Grund. Doch verbleibt die Nutzung der Gräserei auf den beizubehaltenden Deich-
strecken den bisherigen Berechtigten, und auf den neu anzulegenden Strecken
einschließlich des Fahrweges am inneren Fuße des Oderdeiches fällt sie den bis-
herigen Eigenthümern des Grundes und Bodens zu. Beide haben jedoch dafür
die Fläche zur neuen Dammsohle und zu dem gedachten Fahrwege, soweit die-
selbe ihnen gehört, ferner das Erdmaterial zu der Schüttung resp. Normalist-
rung und Unterhaltung des Deiches, unentgeltlich herzugeben und die betreffen-
den Deichsirecken nach Anordnung des Deichhauptmanns auf ihre Kosten zu
besäen. Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht
übernehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu.
Hecken, Bäume und Strucher sind auf den Deichen nicht zu dulden.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessem
welchen sie bisher gehört haben.
F. 22.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) die Grundstäcke am inneren Rande des Rückstaudeiches am Lohebach
dürfen Eine Ruthe breit von dessen Fuße ab weder beackert, noch be-
pflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundameme
zu neuen Gebduden innerhalb fünf Rurhen vom Deiche nichr eingegra-
ben werden;
) an jedem Borde der Hauptgräben müssen zwei Fuß unbeackert und mit
dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthümer der Erundscke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufallt, binnen vier Woch
na