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bei dem Deichhauptmann anzubringen, welcher die Beschwerde, begleitet mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
S. 28.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der
Deichverwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau-
und Deichamts-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse über-
reicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Oäcchoerwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamtsversammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei-
verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seile 265.) die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes, der
Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
C. 29.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheits-
maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu
leisien.
g. 30.
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetlic obliegenden keillungen auf den
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re-
gierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts-
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei-
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 31.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen
ukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwer-
en darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
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