Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Fünfter Abschnitt. 
g. 32. 
Von den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
r habt die örtliche Delthpollzel. 9 
nann. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre- 
tung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit 
auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestätigung 
versagt, so schreiret das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese 
Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigerr, so steht der Regierung die 
Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fallen kann der Deichhauptmann sich durch den Oeich- 
inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamres vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Oeichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhnli- 
cher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
. 33. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte# 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
c) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.