Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mirtglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschaͤfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
revisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schrifrwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be- 
schluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Vertrage und Ver- 
gleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechts- 
verbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deich- 
amte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akren des Verbandes aufzubewahren; 
) die Deichkassenbeitrdge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von 
den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken durch 
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition der gewöhn- 
lichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor die- 
selben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
walrung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Oeichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
S. 34. 
Die Eraksentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegt. Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung 
nach der Feststellung vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu be- 
stimmenden Lokale zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
(Nr. 3807.) kasse.
	        
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