(Nr. 3894.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. November 1853., betreffend die Bewilligung der
fiskalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
von Stendal über Bismark bis zur Grenze des Kreises Salzwedel bei
Kalbe, von Stendal nach Arneburg und von Tangermünde nach Lüderitz
an der Dolle-Stendaler Chaussee.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen 1) von Stendal über Bismark bis zur Grenze des Kreises Salz-
wedel bei Kalbe, 2) von Stendal nach Arneburg und 3) von Tangermünde
nach Lüderitz an der Dolle-Stendaler Chaussee genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Scaats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich dem Kreise Stendal gegen Uebernahme der künfligen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen, das Recht Gur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
Leld-lTarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwäriige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 14. November 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Omr. 3894—3390) (Nr. 3895.)