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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Stgatcen.
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N. 65. —
3900.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, über die fernere
Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit Preußen zu einem überein-
stimmenden Joll= und Steuersystem. Vom 3. September 1853.
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B. dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 9. Januar 1838., durch
welchen der Anschluß des Fürstenthums Waldeck an das Joll= und Steuer-
spstem Preußens über den in dem Vertrage vom 16. April 1831. verabredeten
Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die kontrahirenden Theile,
in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Anschlusses für den
Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlän=
gerung jener Vertrage, Unterhandlungen eröffnen las und deshalb zu Be-
vollmächtigen ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Mar
Philipsborn;
und andererseits
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck
und Pyrmont mit dem Fürstenthume Waldeck zu dem Zoll= und Steuersysteme
Jahrgang 1853. (Nr. 3900.) 131 Preu-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1853.