Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Stgatcen.

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N.  65.  —

 

3900.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  über  die  fernere
Vereinigung  des  Fürstenthums  Waldeck  mit  Preußen  zu  einem  übereinstimmenden
  Joll=  und  Steuersystem.  Vom  3.  September  1853.

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B.  dem  bevorstehenden  Ablaufe  des  Vertrages  vom  9.  Januar  1838.,  durch
welchen  der  Anschluß  des  Fürstenthums  Waldeck  an  das  Joll=  und  Steuerspstem
  Preußens  über  den  in  dem  Vertrage  vom  16.  April  1831.  verabredeten
Zeitraum  hinaus  aufrecht  erhalten  worden  war,  haben  die  kontrahirenden  Theile,
in  Anerkennung  der  wohlthätigen  Wirkungen  des  gedachten  Anschlusses  für  den
Handel  und  Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen,  zum  Zweck  der  Verlängerung
  jener  Vertrage,  Unterhandlungen  eröffnen  las  und  deshalb  zu  Bevollmächtigen
  ernannt:

einerseits
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning  und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Alexander  Mar
Philipsborn;

und  andererseits

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
Höchst  Ihren  Geheimen  Rath  Carl  Wilhelm  von  Stockhausen,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Die  wegen  des  Beitritts  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Waldeck
und  Pyrmont  mit  dem  Fürstenthume  Waldeck  zu  dem  Zoll=  und  Steuersysteme
Jahrgang  1853.  (Nr.  3900.)  131  Preu-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  Dezember  1853.