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g. 2.
Gesellschaften, welche lediglich bezwecken, daß sich die Nachbarn unter
einander bei Brandschäden mit Huͤlfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen unter-
stützen, dürfen auch neu errichter werden.
g. 3.
Fuͤr jeden der beiden Regierungsbezirke besteht zu Marienwerder und
Danzig eine abgesonderte Verwaltung der Feuersozietaͤts-Geschaͤfte. Die Ver-
handlungen, Behufs Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegenheiten, die darauf
bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät,
die amrlichen Atteste für die Versicherungen, sowie die Quittungen über
empfangene Brandentschädigung, sind vom tarifmaßigen Stempel und von
Sporteln entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel, deren Be-
zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen, ebenso die ihr zur Last fallenden
Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kopialien, Botengebühren und sonstigen
baaren Auslagen.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebeneremplaren der Stempel be-
glaubigter Abschriften zu verwenden.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerke:
„Feuersoziekts = Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen
Briefe, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietckts-Angelegenheiten zwi-
schen den Behörden hin= und hergesandt werden.
Privatpersonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die
Feuersozielts-Behörden frankiren.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
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Die Soziett darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude,
und zwar nur solche Gebaͤude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial-
grenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind, insoweit sie
nicht bei der landschaftlichen Feuerversicherungs-Gesellschaft für Westpreußen
beitrittspflichtig sind.
g. 5.
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Geb#ude aller Arr,
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeig-
net sind.
Jedoch