Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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und  Lehrer,  einschließlich  der  Direktoren,  mit  den  Staatsdienern  bezüglich  der
Pensionsverhältnisse  wird  von  Uns  in  Erwägung  gezogen  werden.
Wir  versichern  Unseren  getreuen  Landtag  Unserer  Huld  und  Gnade  und
haben  zu  Bekundung  des  Vorstehenden  gegenwärtigen
Landtags-Abschied
ausfertigen  lassen  und  nach  Beidrückung  Unseres  Fürstlichen  Insiegels  Höchsteigenhändig
  vollzogen.
Gegeben  Dresden,  den  12.  Januar  1904.
(L.  8)  (gez)  Heinrich  XW.

(ggez.)  v.  Meding.

3.  Gesetz
vom  18.  Jannar  1904
zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gesetze  vom  6.  Mai  1884,  gewisse
  Abänderungen  der  Gemeindeordnung  betreffend,  und  vom  3.  Juli
1879  über  die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  und  Verfügungen  der
Verwaltungsbehörden.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXV.  Reuß  Alterer  Linie  verordnen
Wir  Deinrich  der  Vierzehnte
von  Gottes  Gnaden  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie,  Graf  und  Herr  von
Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,

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Regent  des  Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie,
mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:
81.
Die  Bestimmungen  in  Absatz  7,  8  und  9  des  Artikel  14  des  Gesetzes  vom
6.  Mai  1884  werden  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Innerhalb  der  Zuständigkeitsgrenzen  der  Ortspolizei  einer  Gemeinde  kann
der  Gemeindevorstand,  auch  ohne  daß  bezügliche  statutarische  Vorschriften  bestehen,
2.