Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 3908.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Dezember 1853., betreffend die Bewilligung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
der Berlin-Magdeburger Staats-Chaussee bei der Hebestelle Biederitz an 
der Friedrich-Wilhelmsbrücke über Königsborn und Nedlitz nach Möckern. 
N IJch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem ersten 
Jerichowschen Kreise, des Regierungsbezirks Magdeburg, beschlossenen Bau 
einer Chaussee von der Berlin-Magdeburger Staats-Chaussee bei der Hebestelle 
Biederitz an der Friedrich-Wilhelmsbrücke über Königsborn und Nedlitz nach 
Moöckern genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht 
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur 
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem ersten Jerichowschen Kreise, 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
*7qä die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlatz isi durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 5. Dezember 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3909.)
	        
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