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(Nr. 3908.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Dezember 1853., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
der Berlin-Magdeburger Staats-Chaussee bei der Hebestelle Biederitz an
der Friedrich-Wilhelmsbrücke über Königsborn und Nedlitz nach Möckern.
N IJch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem ersten
Jerichowschen Kreise, des Regierungsbezirks Magdeburg, beschlossenen Bau
einer Chaussee von der Berlin-Magdeburger Staats-Chaussee bei der Hebestelle
Biederitz an der Friedrich-Wilhelmsbrücke über Königsborn und Nedlitz nach
Moöckern genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem ersten Jerichowschen Kreise,
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße,
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
*7qä die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlatz isi durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 5. Dezember 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3909.)