ierung sind so zu betrachten, wie dieselben bei Vollziehung der Allerhoͤchst ver-
geigenen Konzession zu den beabsichtigten Unternehmungen zur Feststellung ge-
langen werden. Die desfallsigen Bestimmungen der Staatsregierung sind
eben so bindend für die Gesellschaft, als wenn sie wörtlich in diesen Statuen
enthalten wären. S u#
Auf gleiche Weise sollen Modifikationen oder Zusätze zu den Statuten,
welche die Seaatsregierung bei Vollziehung der Konzession erwa vorschreiben
möchte, für die Gesellschaft bindend sein.
K 12.
Die Direktion ist ermächtigt, wegen der durch die vorhergehenden beiden
Artikel vorgesehenen Bestimmungen mit der Staatsregierung die erforder-
lichen Verhandlungen einzuleiten und zum Schlusse zu führen. Das Resultat
dieser Verhandlungen soll dem Administrationsrathe zur Annahme oder Ver-
weigerung Namens der Gesellschaft vorgelegt werden.
“ Titel III.
Bildung und Verwendung des Grundkapitals.
S. 13.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf drei Millionen Thaler fest-
esetzt und zerfällt in zwölftausend Mktien, jede von zwei hundert fünfzig Tha-
ern, auf den Inhaber lautend.
b
Die Einzahlung für die Aktien erfolgt in Raten von zwei bis zu zehn
Mozent, successive nach den näheren Bestimmungen der Direktion, und zwar
innerhalb zweier Monate nach einer von der letztern erlassenen öffentlichen Auf-
forderung. Bei der ersten Ratenzahlung kommt das bereits von sämmtlichen
Aktionairen bezahlte halbe Prozent in Anrechnung. -
5.15.
Die Einzahlungen erfolgen, nach der Wahl der Aktionaire, in Coͤln
—vßvre⅝ Die Direktion hat deshalb die erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen.
S. 16.
Wer nicht innerhalb der im F. 14. bezeichneten Frist die Einzahlungen
leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Progent jeder Aktie, von welcher
die Zahlung in Rückstand geblieben ist, zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt.
Außerdem steht der letztern frei, wenn innerhalb zweier fernern Monate, nach
einer erneuerten öffentlichen Aufforderung, die Zahlung noch immer nicht er-
folgt, entweder den einzahlboren Betrag der Aktien nebst der Konventional-
strafe gerichtlich einzutreiben, oder aber hierauf zu verzichten. Im letztern *
muͤssen