Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Zahlungs  Statt  anzunehmen,  als  der  Umtausch  der  Zwischenscheine  gegen  Kriegsanleihestücke  noch
nicht  möglich  war.  "

Sänitliche  Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  des  Deutschen
Reichs  (Seite  7  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1917)  werden  deshalb  ermächtigt,

·  Zwischenscheine  über  fünfprozentige  Schuldverschreibungen  der  fünften  Kriegsanleihe

mit  vom  1.  April  1917  ab  laufenden  Zinsen  zum  Annahmewerte  von  101,,5  &  für  je
100  ¾  Neunwert,

Zwischenscheine,  über  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  fünften  Kriegsanleihe
  mit  Zinslauf  vom  1.  Januar  1917  ab  zum  Annahmewerte  von  98,75  für  je

«  100  “  Nennwert
anzunehmen.

In  dem  von  den  Einlieferern  den  Annahmestellen  einzureichenden  „Verzeichnis  der  an
Zahlungs  Statt  eingereichten  Werlpapiere"“  (Muster  10  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
sind  die  eingereichten  Zwischenscheine  besonders  und  zwar  getrennt  nach  Zwischenscheinen  über  Schuldverschreibungen
  und  Zwischenscheinen  über  Schatzanweisungen  aufzuführen,  in  den  von  den  Annahmestellen
  den  Einlieferern  auszustellenden  Bescheinigungen  (Muster  12  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
  dagegen  nicht  besonders,  sondern  an  den  Stellen  mitaufzuführen,  an  denen  die  Kriegsanleihestücke,
  deren  Stelle  sie  vertreten,  aufzuführen  sein  würden;  Zwischenscheine  über  fünfprozentige-Schuldverschreibungen
  der  fünften  Kriegsanleihe  also  unter  den  Stücken  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen
  mit  den  am  1.  Oktober  1917  und  später  fälligen  Zwischenscheinen,  Zwischenscheine
über  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  fünften  Kriegsanleihe  unter  den  Stücken  der  viereinhalbprozentigen
  Schatzanweisungen  mit  den  am  1.  Juli  1917  und  später  fälligen  Zinsscheinen.

Die  Festsetzung  des  Annahmewerts  für  Zwischenscheine  über  Stücke  späterer  Kriegsanleihen.
wird  vorbehalten.

Berlin,  den  3.  März  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  über  Labmägen  von  Kälbern  vom  1.  März  1917.
Vom  1.  März  1917.
Auf  Grund  der  Verordnung  über  Labmägen  von  Kälbern  vom  1.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  195)  wird  bestimmt:  1.

Labmägen,  die  nach  §  2  der  Verordnung  abzuliefern  sind,  sind  dem  Kriegsausschuß  für
pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  Rohsett-Abteilung,  in  Berlin  8W  Friedrichstr.  79a,
vom  Lieferungspflichtigen  anzumelden.  '

Die  Anmeldung  hat  zu  erfolgen:

a)  für  die  mit  Beginn  des  4.  März  1917  im  Gewahrsam  des  Lieferungspflichtigen  befindlichen
  Labmägen  bis  zum  7.  März  1917;  Labmägen,  die  sich  mit  Beginn  des  4.  März
unterwegs  befinden,  sind  binnen  3  Tagen  nach  Empfang  anzumelden;

b)  für  Labmägen,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  binnen  3  Tagen  nach  Empfang:

c)  für  Labmägen,  die  nach  dem  3.  März  1917  im  Inland  anfallen,  binnen  3  Tagen  nach
der  Schlachtung.