Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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iminer so besleht, wie es in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. 
Diese Legitimarion geschieht bei der Direktion, oder bei den dazu delegirten 
Direktionsmitgliedern, oder auch verantwortlichen Beamten, entweder durch 
Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, bei den 
Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht. 
g. 32. 
Die Bestimmungen der W. 30. und 31. bleiben so lange außer Anwen- 
dung, als die Akrien noch nicht ausgegeben sind. 
G. 33. 
Die Generalversammlung wird ein Mal jährlich regelmäßig im 
Monat Mai, sonst nur außergewöhnlich berufen, regelmäßig durch die Di- 
rektion, außergewöhnlich durch diese oder in dem durch F. 55. vorgesehenen Falle 
durch den Administrationsrath. · 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch oͤffentliche Auf- 
forderung, wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt. 
S. 34. 
Die Generalversammlungen werden in Cöln gehalten; jedoch soll von 
drei zu drei Jahren eine der jährlichen regelmäßigen, im Monat Mai slatt- 
sindenden Bersammlungen zu Aachen sein; die erste im Jahre 1839, die zweite 
im Jahre 1842, und so ferner. 
G. 35. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßr, ist dessenungeachret durch 
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. 
g. 36. 
Nur die Besitzer von vier und mehr Aktien sind in der Generalversamm- 
lung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird übrigens in folgendem Verhaͤlt- 
nisse ausgeübt: . 
a) fuͤr vier bis vierzig Aktien, fuͤr jede vier Aktien Eine Stimme; 
b) fuͤr die Aktien, welche Jemand uͤber die Zahl von vierzig hinaus besitzt, 
bis zu vierhundert Aktien, fuͤr jede acht Aktien Eine Stimme, und sotll 
fuͤr die Aktien, welche Jemand uͤber die Zahl von vierhundert hinaus 
besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgeuͤbt werden. « 
Zur Vermeidung jedes Mißverständnisses wird bemerkt, daß nach vor- 
stehenden Bestimmungen der Besitzer von vierhundert und mehreren Aktien 
fünf und fünfzig Stimmen hat. 
K. 37. 
Im Allgemeinen können die Mtionaire sich in Verhinderungsfällen durch 
stimmberechtigte Aktionaire vertreken lassen, antheilberechtigte Handlungshauser 
aber durch ihre Prokuraträdger, wenn diese letzteren auch niche Aktionaire sind. 
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