Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Versammlung soll zur Ersetzung der interimistischen Verwaltung die Wahl der 
Direktion und des Administrationsrathes stattfinden. 
Die Dienstzeit der dann zu wählenden Mitglieder soll jedoch vom Mai 
1837. an zur Bewirkung des regelmäßigen Austritts gerechnet werden. 
Titel VI. 
Der Administrationsrath. 
g. 43. 
Der Administrationsrath besteht aus 24 Mitgliedern nebst 9 Stellver- 
tretern, und zwar in folgendem Verhältniß: 
a) 9 Mitglieder nebst 3 Stellvertretern aus den in Cöln oder Deutz woh- 
nenden Aktionairen; « 
1))9Mikgliedernebst3StellvertreternausdeninAachenoderBurtscheid 
wohnenden Aktionairen; 
c) b6 Mitglieder nebst 3 Stellvertretern aus anderswo wohnenden Aktionairen, 
als den unter a. und b. angegedenen Städten. 
Hinsichtlich der unter c. bezeichneten 6 Mitglieder und deren Stell- 
—— wird bestimmt, daß solche in der Preußischen Rheinprooinz wohnen 
müssen. 
S. 44. 
Die Stellvertreter werden im Verhinderungsfalle der wirklichen Mit- 
lieder nur zum Ersatz derjenigen einberufen, welche sie nach den im vorigen 
Paragraph unter #. b. c. angegebenen Kategorien zu ersetzen bestimmt sind. Im 
Uebrigen soll die Reihenfolge des Eintritts der Scellvertreter nach der Mehr- 
zahl der Stimmen geordnet werden, mit welchen sie enwählt wurden, und zwar 
so, daß, wer die meisten Stimmen gehabt hat, zuerst eintritt. 
Die Stellvertreter werden, insoweit sie fungiren, in jeder Hinsicht als 
Mitglieder des Administrationsrathes betrachtet. 
* " 
Die wirklichen Mitglieder, sowie deren Stellvertreter, sollen aus den im 
S. 43. angestebenen drei Kategorien jährlich zu einem Drittel austreten und 
2 
durch neue Wahl ersetzt werden. 
Die Austretenden, sind wieder wählbar. 
K. 46. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes dürfen nur aus der Zahl 
der stimmberechtigten Aktionaire gewählt werden. Die nach F. 36. das Stimm- 
recht verleihende Anzahl von Aktien wird während der Amtsdauer der Mit- 
glieder des Administrationsrathes bei der Direktion deponirt und außer Kurs 
gesetzt. 
. H.47. 
Die Wahl der Mitglieder des Administrationsrathes erfolgt durch die 
Ge-
	        
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