Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Rechte  und  Pflichten  der  Garanten.  105

einer  mehrseitigen  Garantie  nicht  jeder  Theilnehmer  verpflichtet  den  anderen
zu  zwingen,  die  Garantie  auszuführen.

Viel  hängt  auch  vom  Verhalten  des  Garantirten  ab;  setzt  derselbe  sich  in
Widerspruch  mit  den  Verbindlichkeiten,  unter  denen  er  die  Garantie  erhalten
hat,  so  wird  diese  hinfällig.  Als  z.  B.  die  Luxemburgische  Regierung  nach
der  Uebergabe  von  Metz  nicht  nur  einen  massenhaften  Durchzug  Französischer
Soldaten  durch  das  Großherzogthum  behufs  Wiedereintritt  in  Frankreich  duldete,
  sondern  auch  den  Französischen  Vice-Consul  gewähren  ließ,  der  auf  dem
Bahnhof  ein  förmliches  Bureau  eingerichtet  hatte,  in  welchem  die  Flüchtigen
mit  Mitteln  zur  Weiterreise  versehen  wurden,  war  Graf  Bismarck  vollkommen
  berechtigt,  durch  sein  Circular  vom  3.  December  1870  den  übrigen  Unterzeichnern
  des  Vertrages  vom  Mai  1867  anzuzeigen,  daß  durch  diese  flagrante
Verletzung  der  Neutralität  die  Voraussetzungen  jenes  Vertrages  hinfällig  geworden
  und  die  Königl.  Regierung  sich  in  ihren  militärischen  Maßnahmen
nicht  mehr  an  die  Rücksichten  auf  die  Neutralität  des  Großherzogthums  gebunden
  erachte.  (Staatsarchiv,  Bd.  20,  Nr.  4217.)  Anders  steht  es  mit  dem
Argument,  das  Lord  Derby  in  der  Adreßdebatte  vom  8.  Februar  1877  gegen
die  Verpflichtung  Englands  geltend  machte,  die  Garantie  der  Integrität  der
Pforte  durchzuführen.  If  a  power  which  you  are  bound  by  treaty  to  protect,
  declines  your  advice  and  acts  in  a  different  sense  you  cannot  be
pledged  to  support  that  power  for  an  indefinite  time  against  the  possible
Consequences  of  its  own  action.«  Der  Minister  meinte  damit  nach  dem  Zusammenhang
  die  Vernachlässigung  der  versprochenen  Reformen,  aber  der  Art.  9
des  Vertrages  vom  30.  März  1856  macht  diese  Reformen  nicht  zur  Bedingung
der  in  Art.  7  garantirten  Integrität,  sondern  constatirt  ausdrücklich,  der  betreffende
  Firman  des  Sultans  sei  espontanèément  émané  de  sa  volonté  souveraine.,
  die  Mächte  -Constatent  la  haute  valeur  de  cette  Communicatione,
aber  anerkennen,  dieselbe  gebe  ihnen  in  keinem  Falle  das  Recht  sich  collectiv
oder  einzeln  in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Pforte  einzumischen.  Das
Argument  war  also  hinfällig.

Ist  die  Garantie  wie  gewöhnlich  nur  accessorisch,  so  kann  der  Garant
erst  auf  Ansuchen  des  Garantirten  einschreiten,  auch  wenn  dies  nicht  ausdrücklich
  gesagt  ist,  wie  dies  z.  B.  im  Westphälischen  Frieden  (a  passo  woniti,
Instr.  Pacis  Osnabr.  XVII,  §  6)  und  in  dem  Vertrage  vom  30.  Januar  1713
zwischen  England  und  Holland  geschah  reqauisitione  facta  a  parte  Dom.
Ordin.  General.  et  non  aliter.##  Die  Berechtigung  zum  unaufgeforderten
Einschreiten  muß  umgekehrt  ausdrücklich  stipulirt  sein.  Der  Garantirte  kann
in  der  Lage  und  Willens  sein,  sein  Recht  mit  eigenen  Mitteln  zu  vertheidigen,
und  ein  unaufgefordertes  Einschreiten  des  Garanten  würde  dann  ein  Eingriff
in  die  Selbständigkeit  eines  anderen  Staates  sein;  der  Garantirte  kann  auch
überhaupt  auf  die  Garantie  verzichten  wollen  und  der  Garant  kann  dies  nicht
hindern.  Wenn  zwei  Parteien  einen  Vertrag,  den  ein  dritter  Staat  garantirt
  hat,  ändern  oder  sogar  aufheben  wollen,  wenn  die  eine  zu  Gunsten  der