Rechte und Pflichten der Garanten. 105
einer mehrseitigen Garantie nicht jeder Theilnehmer verpflichtet den anderen
zu zwingen, die Garantie auszuführen.
Viel hängt auch vom Verhalten des Garantirten ab; setzt derselbe sich in
Widerspruch mit den Verbindlichkeiten, unter denen er die Garantie erhalten
hat, so wird diese hinfällig. Als z. B. die Luxemburgische Regierung nach
der Uebergabe von Metz nicht nur einen massenhaften Durchzug Französischer
Soldaten durch das Großherzogthum behufs Wiedereintritt in Frankreich duldete,
sondern auch den Französischen Vice-Consul gewähren ließ, der auf dem
Bahnhof ein förmliches Bureau eingerichtet hatte, in welchem die Flüchtigen
mit Mitteln zur Weiterreise versehen wurden, war Graf Bismarck vollkommen
berechtigt, durch sein Circular vom 3. December 1870 den übrigen Unterzeichnern
des Vertrages vom Mai 1867 anzuzeigen, daß durch diese flagrante
Verletzung der Neutralität die Voraussetzungen jenes Vertrages hinfällig geworden
und die Königl. Regierung sich in ihren militärischen Maßnahmen
nicht mehr an die Rücksichten auf die Neutralität des Großherzogthums gebunden
erachte. (Staatsarchiv, Bd. 20, Nr. 4217.) Anders steht es mit dem
Argument, das Lord Derby in der Adreßdebatte vom 8. Februar 1877 gegen
die Verpflichtung Englands geltend machte, die Garantie der Integrität der
Pforte durchzuführen. If a power which you are bound by treaty to protect,
declines your advice and acts in a different sense you cannot be
pledged to support that power for an indefinite time against the possible
Consequences of its own action.« Der Minister meinte damit nach dem Zusammenhang
die Vernachlässigung der versprochenen Reformen, aber der Art. 9
des Vertrages vom 30. März 1856 macht diese Reformen nicht zur Bedingung
der in Art. 7 garantirten Integrität, sondern constatirt ausdrücklich, der betreffende
Firman des Sultans sei espontanèément émané de sa volonté souveraine.,
die Mächte -Constatent la haute valeur de cette Communicatione,
aber anerkennen, dieselbe gebe ihnen in keinem Falle das Recht sich collectiv
oder einzeln in die inneren Angelegenheiten der Pforte einzumischen. Das
Argument war also hinfällig.
Ist die Garantie wie gewöhnlich nur accessorisch, so kann der Garant
erst auf Ansuchen des Garantirten einschreiten, auch wenn dies nicht ausdrücklich
gesagt ist, wie dies z. B. im Westphälischen Frieden (a passo woniti,
Instr. Pacis Osnabr. XVII, § 6) und in dem Vertrage vom 30. Januar 1713
zwischen England und Holland geschah reqauisitione facta a parte Dom.
Ordin. General. et non aliter.## Die Berechtigung zum unaufgeforderten
Einschreiten muß umgekehrt ausdrücklich stipulirt sein. Der Garantirte kann
in der Lage und Willens sein, sein Recht mit eigenen Mitteln zu vertheidigen,
und ein unaufgefordertes Einschreiten des Garanten würde dann ein Eingriff
in die Selbständigkeit eines anderen Staates sein; der Garantirte kann auch
überhaupt auf die Garantie verzichten wollen und der Garant kann dies nicht
hindern. Wenn zwei Parteien einen Vertrag, den ein dritter Staat garantirt
hat, ändern oder sogar aufheben wollen, wenn die eine zu Gunsten der