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Geheimen Rath von Carlowitz gegenübergestellt, welche von der
Bildung eines eigenen Cultusministeriums überhaupt abgesehen,
die demselben zu überweisenden Geschäfte aber einer Behörde unter
der Benennung: „Kirchenrath“ oder „Consistorium“ überwiesen
und deren Präsidenten lediglich für alle Verwaltungsgegenstände
ministerielle Verantwortlichkeit beigelegt wissen wollte.
Die beiden in diesem Punkte einander gegenüberstehenden Ansichten
werden am klarsten verständlich aus den bezüglichen Sätzen
in dem bereits erwähnten Vortrage des Geheimen Raths, welche
darum an gegenwärtiger Stelle eingeschaltet sein mögen.
„Schwieriger — heißt es an dieser Stelle — dürfte es seyn,
bei der Organisation des Ministerii des Cultus und des öffentlichen
Unterrichts die dermaligen, zum Theil unverletzlichen Bestandtheile
der Kirchen-Verfassung, und die Eigenthümlichkeiten der
jetzigen Behördeneinrichtung so in eine neue Form überzutragen,
daß auf Einer Seite jene wesentlichen Elemente der Verfassung in
ihrer vollen Wirksamkeit erhalten würden, und doch auch hier von
dem Grundsatze der Einheit und Gleichförmigkeit im ganzen Organismus
nicht zu sehr abgewichen werde.
„Was die evangelischen Kirchen-, Universitäts= und Schulsachen,
und überhaupt die jetzt zum Ressort des Kirchenraths und
Ober-Consistorii gehörigen Angelegenheiten betrifft, so werden
selbige, wenn die Ehesachen und die Jurisdiction über die Geistlichen
den weltlichen Justizbehörden überwiesen werden sollten,
hierdurch zwar eine Verminderung, dagegen aber wiederum einen
Zuwachs erhalten, wenn, wie ich, der Ober-Consistorialpräsident,
zu Vermeidung aller aus der unter zwei Behörden getheilt gewesenen
Aufsicht entstandenen Inconvenienzen, als höchstnöthig in
unmaßgeblichen Vorschlag zu bringen habe, die dem Geheimen
Finanz-Collegio zeither zuständig gewesene Aufsicht über die Güter
und das Vermögen der Fürsten-Schulen an den Kirchenrath übergiengen.
Das Consistorium zu Leipzig verliert, wenn die Ehesachen
und die Jurisdiction über die Geistlichen wegfällt, den