Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Geheimen  Rath  von  Carlowitz  gegenübergestellt,  welche  von  der
Bildung  eines  eigenen  Cultusministeriums  überhaupt  abgesehen,
die  demselben  zu  überweisenden  Geschäfte  aber  einer  Behörde  unter
der  Benennung:  „Kirchenrath“  oder  „Consistorium“  überwiesen
und  deren  Präsidenten  lediglich  für  alle  Verwaltungsgegenstände
ministerielle  Verantwortlichkeit  beigelegt  wissen  wollte.

Die  beiden  in  diesem  Punkte  einander  gegenüberstehenden  Ansichten
  werden  am  klarsten  verständlich  aus  den  bezüglichen  Sätzen
in  dem  bereits  erwähnten  Vortrage  des  Geheimen  Raths,  welche
darum  an  gegenwärtiger  Stelle  eingeschaltet  sein  mögen.

„Schwieriger  —  heißt  es  an  dieser  Stelle  —  dürfte  es  seyn,
bei  der  Organisation  des  Ministerii  des  Cultus  und  des  öffentlichen
  Unterrichts  die  dermaligen,  zum  Theil  unverletzlichen  Bestandtheile
  der  Kirchen-Verfassung,  und  die  Eigenthümlichkeiten  der
jetzigen  Behördeneinrichtung  so  in  eine  neue  Form  überzutragen,
daß  auf  Einer  Seite  jene  wesentlichen  Elemente  der  Verfassung  in
ihrer  vollen  Wirksamkeit  erhalten  würden,  und  doch  auch  hier  von
dem  Grundsatze  der  Einheit  und  Gleichförmigkeit  im  ganzen  Organismus
  nicht  zu  sehr  abgewichen  werde.

„Was  die  evangelischen  Kirchen-,  Universitäts=  und  Schulsachen,
  und  überhaupt  die  jetzt  zum  Ressort  des  Kirchenraths  und
Ober-Consistorii  gehörigen  Angelegenheiten  betrifft,  so  werden
selbige,  wenn  die  Ehesachen  und  die  Jurisdiction  über  die  Geistlichen
  den  weltlichen  Justizbehörden  überwiesen  werden  sollten,
hierdurch  zwar  eine  Verminderung,  dagegen  aber  wiederum  einen
Zuwachs  erhalten,  wenn,  wie  ich,  der  Ober-Consistorialpräsident,
zu  Vermeidung  aller  aus  der  unter  zwei  Behörden  getheilt  gewesenen
  Aufsicht  entstandenen  Inconvenienzen,  als  höchstnöthig  in
unmaßgeblichen  Vorschlag  zu  bringen  habe,  die  dem  Geheimen
Finanz-Collegio  zeither  zuständig  gewesene  Aufsicht  über  die  Güter
und  das  Vermögen  der  Fürsten-Schulen  an  den  Kirchenrath  übergiengen.
  Das  Consistorium  zu  Leipzig  verliert,  wenn  die  Ehesachen
  und  die  Jurisdiction  über  die  Geistlichen  wegfällt,  den