Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Falle muß die Zulässigkeit der Erhöhung und der Betrag derselben sebezeit. 
eim ersteren wenigstens dann unbedingt durch eine neue Tare (G. 34. bis 45.) 
festgestellt werden, wenn die vorhandene Tare älter als zehn Jahre ist. Es 
hängt jedoch bei neueren Taxen immer von dem Ermessen des Kreisdirektors 
ab, ob er die Erhöhung bis zu dein nach den früheren Ermittelungen zulässi- 
gen Betrage ohne Weiteres gestatten, oder wegen einer in der Zwischenzeit 
möglicherweise eingetretenen Werthsverminderung eine neue Abschätzung ver- 
langen will. Im Uebrigen ist bei Erhöhungen ganz ebenso wie bei neuen Ver- 
sicherungen zu verfahren. 
§# 60. 
Für jede neue Versicherung und jede Erhöôhung der Versicherungssumme 
hat der Versichernde Einen Silbergroschen vier Pfennige Antrittsgeld von 
Einhundert Thalern des neuen oder erhöhten Versicherungsbetrages zu ent- 
richten. 
g. 61. 
B. Beschran- Waͤhrend der Zeit eines lieges, d. h. von der Zeit der ergangenen 
lungenwäh= Kriegserklärung bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, wer- 
Kriegszet. den weder Erhöhungen schon versicherrer Gebäude, noch Versicherungen der 
schon vor dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietät noch nicht 
versichert gewesenen Gebäude, angenommen. Dagegen können neu erbaute oder 
retablirte Gebäude aufgenommen, und schon werscherne Gebäude, wenn deren 
Beschaffenheit oder Bestimmung dies zuläßt oder erforderkt, aus einer Klasse in 
die andere versetzt werden. 
g. 62. 
. geit des Die regelmäßigen Termine für den Eintrikt in die Sozietaͤt und eine 
##trin, nach §. 59. zulässige Erhöhung der bestehenden Versicherung sind der Tages- 
böhungen. beginn des 1. Januar und des 1. Juli eines jeden Jahres. Wer von diesem 
Termine ab der Sozietät beitreten oder eine Versicherung erhöhen will, muß 
dies bei der Orkspolizei-Obrigkeit so zeitig anzeigen, daß der Versicherungs- 
Antrag (GF. 53.) spätestens resp. am 1. November oder 1. Mai in die Hände 
des Kreisdirektors gelangt. 
. 63. 
Wer den Eintrict in die Sozietät oder die Erhöhung einer Versiche- 
rungssumme nicht bis zu dem nächsten regelmäßigen Termine (§F. 62.) aus- 
setzen, sondern sogleich aufgenommen oder höher versichert sein will, muß dies 
in dem Versicherungsantrage ausdrücklich bemerken, und überninmt dadurch 
die Verpflichtung, den vollen Beitrag für das halbe Jahr zu entrichten, inmer= 
halb dessen die Aufnahme oder Erhöhung in Kraft tritt. Dies letztere ist der 
Fall mit dem Beginn des Tages, an welchem die Ab= und Zugangsnachwei- 
sung vom Kreisdirektor unterschrieben wird (G. 55.). 
K. 64. 
Versscherungsanträge, in welchen nicht eine sofortige Aufnahme oder Er- 
höhung
	        
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