Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  91  —

K.  71.

Wer  aus  der  Sozietät  ausscheiden,  oder  eine  genommene  Versicherung  F.  Durch  krelermäßigen,
  oder  wegen  einer  in  der  Bauan  oder  Bestimmung  eines  Gebeudes  t
vorgenommenen  Veränderung  dasselbe  in  eine  höhere  Klasse  versetzt  wissen  will,
kann  dies  nur  zweimal  im  Jahre,  nämlich  mit  dem  Tagesbeginn  des  1.  Januar
  und  dem  des  1.  Juli,  bewirken  und  muß  zwei  Monate  vorher,  also
spatestens  am  1.  November  oder  1.  Mai,  bei  dem  Kreisdirektor  dgrauf  antragen.
  Geht  der  Antrag  später  ein,  so  hat  der  Antragsteller  es  sich  selbst  zuzuschreiben,
  wenn  derselbe  nicht  vom  nächsten  Termine  ab,  sondern  erst  sechs
Monate  später  berücksichtigt  werden  kann.

rP  72.

Wenn  ein  bei  der  sländischen  Sozietät  versichertes  Gebaude  abbrennt,  c.  Durch  Un.“
einstürzt,  oder  abgetragen  wird,  und  ein  neues  Gebaude  überhaupt  nicht  an  dess  ntsen
  Stelle  tritt,  oder  das  an  die  Stelle  tretende  neue  Gebäude  eine  andere  Ss
Bestimmung  erhält,  vermöge  welcher  dasselbe  bei  der  ständischen  Land-Feuersozietät
  nach  §.  31.  nicht  versichert  werden  kann,  oder  auf  einem  andern  Gehöfte
zu  stehen  kommt,  so  erlischt  der  Versicherungsvertrag,  je  nachdem  der  Brand,

er  Einsiarz  u.  s.  f.  in  der  ersten  oder  zweiten  Hälfte  des  Jahres  stattfand,

mit  dem  Ablauf  des  letzten  Juni=  oder  dem  des  letzten  Dezembertages.  Dies
ist  jedoch  nur  dann  der  Fall,  wenn  bei  dem  Kreisdirektor  auf  die  Löschung  des
Gebäudes  noch  innerhalb  des  halben  Jahres,  in  welchem  der  Brand,  der  Einsiurz
  u.  s.  f.  [lattfand,  oder  spatestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Ablauf  desselben
angetragen  wird.  Geht  der  Antrag  später  ein,  so  erfolgt  auch  die  Löschung
erst  sechs.  Monate  später.

Wird  dagegen  anstatt  eines  versichert  gewesenen  abgebrannten,  eingestürzten
  oder  abgebrochenen  Gebäudes  ein  anderes  Gebäude  mit  derselben  Bestimmung
  und  auf  demselben  Gehöfte  wieder  erbaut,  so  kritt  dies  mit  Vorbehalt
der  spater  zu  nehmenden  neuen  Versicherung  vorläusig,  ohne  Rücksicht  auf
seine  Größe  und  Bauart,  in  die  Versicherung  des  früheren  Gebäudes  ein.
Wenn  dies  Gebäude  daher  vor  seiner  anderweltigen  Versicherung  abbrennt,  so
wird  dafür,  insofern  sein  Bauwerth  den  des  fraheren  Gebäudes  erreichte  oder
überstieg,  der  frühere  Versicherungswerth  vergütet.  Auch  wenn  die  zum  Wiederaufbau
  eines  solchen  Gebäudes  angeschafften,  auf  der  Baustelle  4  oder
auf  einem  Bauplatze  im  Orte  oder  in  der  unmittelbaren  Nähe  desselben  befindlichen
  Materialien  verbrennen,  wird  der  erweisliche  Werth  derselben,  insoweit
er  die  frühere  Versicherungssumme  nicht  überslieg,  dem  Eigenthümer  erstaktet.

g.  74.  ·

Ist  der  Bau  eines  neuen  Gebaͤudes  zwar  nicht  auf  demselben  Gehoͤfte,
wo  das  fruͤhere  Gebaͤude  siand,  ausgeführt  oder  unternommen  worden,  die
Wahl  einer  andern  Baustelle  aber  nicht  aus  eigenem  Antriebe  des  Bebelli
ten,  sondern  in  Folge  polizeilicher  Anordnung  erfolgt,  so  wird  ebenso  verfa

ren,  als  wenn  der  frühere  Bauplatz  beibehalten  wäre.
ur  4168.)  b  13*  K  75.

2
2