Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 91 — 
K. 71. 
Wer aus der Sozietät ausscheiden, oder eine genommene Versicherung F. Durch krel- 
ermäßigen, oder wegen einer in der Bauan oder Bestimmung eines Gebeudes t 
vorgenommenen Veränderung dasselbe in eine höhere Klasse versetzt wissen will, 
kann dies nur zweimal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbeginn des 1. Ja- 
nuar und dem des 1. Juli, bewirken und muß zwei Monate vorher, also 
spatestens am 1. November oder 1. Mai, bei dem Kreisdirektor dgrauf antra- 
gen. Geht der Antrag später ein, so hat der Antragsteller es sich selbst zuzu- 
schreiben, wenn derselbe nicht vom nächsten Termine ab, sondern erst sechs 
Monate später berücksichtigt werden kann. 
rP 72. 
Wenn ein bei der sländischen Sozietät versichertes Gebaude abbrennt, c. Durch Un.“ 
einstürzt, oder abgetragen wird, und ein neues Gebaude überhaupt nicht an dess nt- 
sen Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende neue Gebäude eine andere Ss 
Bestimmung erhält, vermöge welcher dasselbe bei der ständischen Land-Feuerso- 
zietät nach §. 31. nicht versichert werden kann, oder auf einem andern Gehöfte 
zu stehen kommt, so erlischt der Versicherungsvertrag, je nachdem der Brand, 
er Einsiarz u. s. f. in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres stattfand, 
mit dem Ablauf des letzten Juni= oder dem des letzten Dezembertages. Dies 
ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei dem Kreisdirektor auf die Löschung des 
Gebäudes noch innerhalb des halben Jahres, in welchem der Brand, der Ein- 
siurz u. s. f. [lattfand, oder spatestens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf desselben 
angetragen wird. Geht der Antrag später ein, so erfolgt auch die Löschung 
erst sechs. Monate später. 
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, einge- 
stürzten oder abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude mit derselben Be- 
stimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaut, so kritt dies mit Vorbehalt 
der spater zu nehmenden neuen Versicherung vorläusig, ohne Rücksicht auf 
seine Größe und Bauart, in die Versicherung des früheren Gebäudes ein. 
Wenn dies Gebäude daher vor seiner anderweltigen Versicherung abbrennt, so 
wird dafür, insofern sein Bauwerth den des fraheren Gebäudes erreichte oder 
überstieg, der frühere Versicherungswerth vergütet. Auch wenn die zum Wie- 
deraufbau eines solchen Gebäudes angeschafften, auf der Baustelle 4 oder 
auf einem Bauplatze im Orte oder in der unmittelbaren Nähe desselben befind- 
lichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth derselben, insoweit 
er die frühere Versicherungssumme nicht überslieg, dem Eigenthümer erstaktet. 
g. 74. · 
Ist der Bau eines neuen Gebaͤudes zwar nicht auf demselben Gehoͤfte, 
wo das fruͤhere Gebaͤude siand, ausgeführt oder unternommen worden, die 
Wahl einer andern Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Bebelli 
ten, sondern in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfa 
ren, als wenn der frühere Bauplatz beibehalten wäre. 
ur 4168.) b 13* K 75. 
2 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.