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wird die Ensschäbign ssumme dadurch engegeelt, daß der Bauwerth der noch
vorhandenen, zur Wiederherstellung des Gebäudes noch brauchbaren Gebäude-
theile und Makerialien von dem ganzen katastrirten Bauwerthe abgerechnet, und
der verbleibende Rest nach Verhaliniß des ganzen Bauwerkhs zur Versiche-
usgssumme reduzirt wird. Diese Regel unterliegt jedoch der Beschrankung,
daß an Entschädigung niemals mehr gewährt werden darf, als sieben Achttheile
des Betrages, der zur Wiederherstellung des vor dem Brande vorhanden gewe-
senen Zustandes erforderlich ist.
K. 91.
Damit diese Feststellung erfolgen könne, dürfen die Materialien der ab-
gebrannten oder eingerissenen Gebäude, soweit dies nicht zur Beseitigung einer
weiteren Feüersgefohr nöthig ist, nicht bei Seite geschafft, noch sonst verwendet,
und etwa noch stehende Gebaudetheile, sofern nicht ein gefahrdrohender Einsturz
zu besorgen ist, nicht abgetragen werden, bevor nicht der Kreisèdirektor seine
Einwilligung gegeben hat. .
Heim er Abgebrannte selbst dieser Vorschrift zuwiderhandelt, so ver-
faͤllt derselbe, ePgeseßen von derjenigen Strafe, die ihn etwa nach den allge-
meinen Strafgesetzen deshalb tifft, weil die Beseitigung der Materialien als
ein besonderes Vergehen oder Verbrechen anzusehen ist, in eine zur Sozietäts-
kasse flietzende Strafe, die auf Ein bis zwanzig Prozent der Entschädigungsgelder fesi-
usetzen ist. Diese Strafe wird von dem Generaldirektor festgesetzt und durch
ihn eingezogen, sofern der Bestrafte gegen diese Entscheidung nicht binnen vier
Wochen nach der Mittheilung derselben den Rekurs nach Vorschrift des F. 8.
ergreift.
g. 92.
2. für un- Werden Gebäude, die bei der sländischen Sozietät nicht versichert
½ G, sind, oder Perrinenzstücke des Bodens, die überhaupt nicht versichert werden
fääcke, können, z. B. Zaune und andere Bewährungen, Bäume, Sträucher u. s. w.,
während einer Feuersbrunst nach den Anordnungen der die öschanstalten lei-
tenden Behörden oder Personen ganz oder theilweise weggeschafft oder beschd-
digt, oder ergiebt sich die Nothwendigkeit hierzu bei der Aufnahme des Brand-
schadens als augenscheinlich, so wird aus der Sozietättskasse dafür ebenfalls eine
Entschädigung nach dem Werthe vor der Zerstbrung oder Beschädigung unker
Anrechnung der übrig gebliebenen Theile der Materialien gewährt, jedoch nur
dann, wenn jene Anordnungen den Schutz versicherter Gebäude zum Zweck
gehabt haben.
g. 93.
Insofern fuͤr die im H. 92. gedachten Beschaͤdigungen von anderen Ge-
sellschaften oder Banken oder aus anderen Kassen eine Verguͤtigung gewaͤhrt
wird, kann aus der Sozietätskasse keine Entschadigung in Anspruch genommen
werden.
K. 94.
b. Verfahren. Sobald ein versichertes Gebdude bei Gelegenheit eines Brandes beschd-
digt oder zerstörr wird, hat die Polizei-Obrigkeit, und wenn diese im Orte sich
nicht