Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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aͤnderungs- Nachweisungen eingehen, so ist lediglich die Uebereinstimmung der letz- 
teren mit den Ab- und ugongt, Nachweiim en und sodann die Ueberein- 
stimmung des Kreislagerbuchs mit den Abschlußsummen der Veränderun s- 
Nachweisungen, oder wo keine Veränderungen vorgekommen sind, mit den bis 
dahin im Kreislagerbuche verzeichneten Beträgen kalkulatorisch zu prüfen. 
Ist die nöthige Uebereinstimmung vorhanden, oder durch Berichtigung 
hergestellt, so werden sämmtliche Veränderungs-Nachweisungen nebst dem Kreis- 
lagerbuche unterschrieben, sodann die Schlußsummen des letztern in das Haupr- 
lagerbuch eingetragen und demnächst zwei Exemplare der Veränderungs- 
Nachweisungen nebst dem Kreislagerbuche dem Kreisdirektor remittirt, was 
jedenfalls resp. vor dem 1. Juli oder 1. Januar geschehen muß. 
K. 4. 
Die über Brandschäden eingehenden Verhandlungen und die dieselben 
begleitenden Anträge wegen der Jahlung von Entschädigungen für vers#herte 
Gebäude oder unversicherte Gegenstände, von Spritzen= und Wasserwagen- 
Prämien, Abschätzungskosten 2c. hat der Generaldirektor im Allgemeinen und ins- 
besondere auch mit Rücksicht auf die §#. 102. bis 113. des Reglements sorg- 
faltig zu prüfen, eventuell die noch erforderlichen Ermittelungen zu veranlassen 
und demnächst die zu zahlenden Beträge festzusetzen und vorläufig für das 
nächste Ausschreiben notiren zu lassen. Ist dies geschehen, so find den Kreis- 
direktoren sogleich die nöthigen Geldmittel zur Disposttion zu stellen, um die 
nach, dem Reglement (W#. 108. 116. und 117.) zulässigen Zahlungen leisten 
zu können. 
  
K. 5. 
Am 12. Januar und am 12. Juli eines jeden Jahres wird die Nach- 
weisung der bis dahin fesigesetzten Entschädigungsgelder, Prämien und Ab- 
schatzungskosten abgeschlossen und die sich ergebende Summe zugleich mit den, 
entweder etatsmäßigen oder bis dahin besonders angewiesenen sonstigen Ver- 
waltungskofeen, auf die vier Klassen repartirt. - 
Nachdem dadurch der in jeder Klasse fuͤr je Einhundert Thaler der Ver- 
sicherungssumme zu entrichtende Beitrag ermittelt worden, ist das Beitragssoll 
fuͤr jeden Kreis nach den einzelnen Klassen und in der Gesammtheit zu berech- 
nen, und unverzüglich den Kreisdirektoren nebst den Beitragssätzen für je Einhun- 
dert Thaler des Versicherungswerthes zur weiteren Veranlassung mitzutheilen. 
Die diese Mittheilung enthaltenden Verfügungen müssen spätestens resp. 
am 20. Januar und 20. Juli abgesendet werden. 
g. 6. 
Sollten wider Erwarten bis zum 12. Januar und 12. Juli die Entschaͤ- 
digungen fuͤr einen im verflossenen Semester vorgekommenen Brand noch nicht 
liquidirt sein, oder noch nicht festgesetzt werden koͤnnen, so darf deshalb der 
Abschluß der Notizen uͤber die Entschaͤdigungsgelder ꝛe. und das weiter im g. 5. 
vorgeschriebene Verfahren nicht ausgesetzt oder verzoͤgert werden. Die Zahlun- 
gen aus Veranlassung eines solchen Brandschadens werden dann vielmehr nur 
vor-
	        
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