Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g.  12.

Nach  dem  Antritt  seines  Amtes  hat  der  Generaldirektor  auf  dem  Kurmaͤrkischen
  Kommunallandtage  in  einer  Plenarversammlung  desselben  folgenden
Eid  abzuleisten:

Ich  N.  N.  schwoͤre  zu  Gott  dem  Allmaͤchtigen  einen  leiblichen  Eid,  daß,
nachdem  ich  durch  die  Wahl  der  zum  Kurmaͤrkischen  Kommunallandtage
versammelten  Abgeordneten  der  Kurmark  und  der  Niederlausitz  zum  Generaldirektor
  der  Land-Feuersozietdt  ernannt  worden,  Seiner  Königlichen
Majestat  von  Preußen,  unserm  allergnädigsten  Herrn,  ich  unterkhänig,
treu  und  gehorsam  sein,  und  nach  allen  Kräften  die  Pflichten,  die  mir
vermöge  des  von  mir  jetzt  übernommenen  Amtes  obliegen,  oder  künftig
noch  auferlegt  werden  möchten,  genau  und  gewissenhaft  erfüllen,  und
mich  davon  durch  Nichts  abhalten  lassen,  auch  mich  jederzeit  in  allen
Stücken  so  betragen  will,  wie  es  einem  pflichtgetreuen  und  rechtschaffenen
Generaldirektor  der  Land-Feuersozietckt  zukommt.
So  wahr  mir  Gott  helfe  rc.

Berlin,  den

Anlage  B.
Zu  g.  9.  des  Reglements.

Instruktion

für
die  Kreis-Feuersozietäts-Direktoren.

Die  Kreis-Feuersozietäts-Direktoren  sind  im  Allgemeinen  verpflichtet,  nicht
nur  die  ihnen  selbst  durch  das  Feuersozieläts-Reglemenk  auferlegten  Obliegenheiten
genau  zu  erfüllen,  sondern  auch  darauf  zu  achten,  und  durch  die  geeigneten
Schritte  dahin  zu  wirken,  daß  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  und  den
über  die  Baupolizei  und  das  Feuerlöschwesen  bestehenden  Vorschriften  von  Allen,
die  dadurch  betroffen  werden,  pünktlich  nachgekommen  wird.  Hinsichtlich  der
Ausführung  des  Feuersozierrs-Reglements  wird  ihnen  dabei  noch  nachslehende
spezielle  Anweisung  ertheilt.

F.  1.

Die  Kreisdirektoren  haben  besonders  darauf  zu  sehen,  dat  die  im  Sozietätsbereich
  befindlichen  Gebäude  weder  doppelt  (G.  24.  und  28.  des  Reglements),
  noch  über  den  höchsten  zulässigen  Betrag  der  Versicherungssumme  hinaus
  (§§.  26.  28.  38.  bis  45.  a.  a.  O.)  versichert  werden.  "2  dem  Ende

"  «  muͤssen