Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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F. 7. 
Sogleich nach dem Schlusse sämmtlicher Veränderungsnachweisung 
werden die für das Semester des Abschlußrermins bestimmten Spalten des Kreis- 
bagerbuchs ausgefüllt und zwar so, daß in diese Spalten in Betreff derjenigen 
Gutsobrigkeiten oder Gemeinden, bei welchen Veränderungen vorgekommen sind, 
die Abschlußsummen der Veränderungsnachweisungen eingerragen, in Betreff 
der übrigen Gursobrigkeiten oder Gemeinden aber die Versicherungssummen des 
vorangegangenen Semesters übertragen werden. Ist dies geschehen, so wird 
das Kreislagerbuch abgeschlossen und nebst den drei Exemplaren sämmtlicher 
Veränverungsnachweisungen dem Generaldirektor eingereicht. Diese Einreichung 
muß spätestens am 15. Juni und 15. Dezember erfolgen. 
S. 8. 
Sind Zugangsnachweisungen wegen sofortiger Aufnahme oder Erhöhung 
C. 63. des Reglements) von dem Kreiedireklor in dem Zeifraum vom 1. bis 
30. Juni und resp. vom 1. bis 31. Dezember unterzeichnet worden (F. 55. 
a. a. O.), welche demzufolge bei Anfertigung des Abschlusses G. 6. dieser 
Instrukrion) nicht mehr haben berücksichtigt werden können, so haben die Kreis- 
direkroren spatestens bis zum 6. Juli resp. 6. Januar diese Zugangsnachwei- 
sungen, unter Beifügung eines Nachtrages zum Abschluß des Kreislagerbuchs, 
der Generaldirektion Behufs Prüfung derselben und anderweitiger Festslellung 
des Kreislagerbuchs einzureichen. 
  
g. 9. 
Bei den oͤrtlichen Untersuchungen, zu welchen die Kreisdirektoren bei vor- 
Frfallenen Bränden nach F. 95. des Reglements verpflichtet sind, haben sie die 
rispolizei-Obrigkeit oder deren Stellvertreter und die Dorfgerichte zuzuziehen 
und durch Einnahme des Augenscheins, Rücksprache mit den Beschädigten, 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und andere Beweiemittel fest- 
zustellen: 
a) welche versicherte Gebaäude durch den Brand zerstört oder beschadigt wor- 
den sind, und wac an Entschädigung für diese Gebäude (8#. 87. bis 
91. des Reglements) oder für unversicherte Gegenstände (G. 92. und 
93. a. a. O.) und an Spritzen= und Wasserwagen-Prämien oder Ver- 
gütigungen (G. 119. und 120. a. a. O.) grundsätzlich in Anspruch ge- 
nommen werden kann; 
b) ob Veranlassung vorhanden ist, die an sich den Beschädigten zukommende 
Entschddigungssumme ganz oder theilweise zu versagen, oder vorlauft 
zurückzuhalten (§F. 101. bis 113. a. a. O.), insbesondere also auch, o# 
die abgebrannten Gebäude etwa gar nicht oder an einer andern Stelle 
wieder aufgebaut werden sollen G. 113. und 117. a. a. O.); 
c) ob und zu welchem Betrage das Mobiliar des Abgebrannten versichert 
gewesen und welcher Theil desselben durch das Feuer vernichtet wor- 
den ist. 
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