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F. 7.
Sogleich nach dem Schlusse sämmtlicher Veränderungsnachweisung
werden die für das Semester des Abschlußrermins bestimmten Spalten des Kreis-
bagerbuchs ausgefüllt und zwar so, daß in diese Spalten in Betreff derjenigen
Gutsobrigkeiten oder Gemeinden, bei welchen Veränderungen vorgekommen sind,
die Abschlußsummen der Veränderungsnachweisungen eingerragen, in Betreff
der übrigen Gursobrigkeiten oder Gemeinden aber die Versicherungssummen des
vorangegangenen Semesters übertragen werden. Ist dies geschehen, so wird
das Kreislagerbuch abgeschlossen und nebst den drei Exemplaren sämmtlicher
Veränverungsnachweisungen dem Generaldirektor eingereicht. Diese Einreichung
muß spätestens am 15. Juni und 15. Dezember erfolgen.
S. 8.
Sind Zugangsnachweisungen wegen sofortiger Aufnahme oder Erhöhung
C. 63. des Reglements) von dem Kreiedireklor in dem Zeifraum vom 1. bis
30. Juni und resp. vom 1. bis 31. Dezember unterzeichnet worden (F. 55.
a. a. O.), welche demzufolge bei Anfertigung des Abschlusses G. 6. dieser
Instrukrion) nicht mehr haben berücksichtigt werden können, so haben die Kreis-
direkroren spatestens bis zum 6. Juli resp. 6. Januar diese Zugangsnachwei-
sungen, unter Beifügung eines Nachtrages zum Abschluß des Kreislagerbuchs,
der Generaldirektion Behufs Prüfung derselben und anderweitiger Festslellung
des Kreislagerbuchs einzureichen.
g. 9.
Bei den oͤrtlichen Untersuchungen, zu welchen die Kreisdirektoren bei vor-
Frfallenen Bränden nach F. 95. des Reglements verpflichtet sind, haben sie die
rispolizei-Obrigkeit oder deren Stellvertreter und die Dorfgerichte zuzuziehen
und durch Einnahme des Augenscheins, Rücksprache mit den Beschädigten,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und andere Beweiemittel fest-
zustellen:
a) welche versicherte Gebaäude durch den Brand zerstört oder beschadigt wor-
den sind, und wac an Entschädigung für diese Gebäude (8#. 87. bis
91. des Reglements) oder für unversicherte Gegenstände (G. 92. und
93. a. a. O.) und an Spritzen= und Wasserwagen-Prämien oder Ver-
gütigungen (G. 119. und 120. a. a. O.) grundsätzlich in Anspruch ge-
nommen werden kann;
b) ob Veranlassung vorhanden ist, die an sich den Beschädigten zukommende
Entschddigungssumme ganz oder theilweise zu versagen, oder vorlauft
zurückzuhalten (§F. 101. bis 113. a. a. O.), insbesondere also auch, o#
die abgebrannten Gebäude etwa gar nicht oder an einer andern Stelle
wieder aufgebaut werden sollen G. 113. und 117. a. a. O.);
c) ob und zu welchem Betrage das Mobiliar des Abgebrannten versichert
gewesen und welcher Theil desselben durch das Feuer vernichtet wor-
den ist.
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