Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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F.  7.

Sogleich  nach  dem  Schlusse  sämmtlicher  Veränderungsnachweisung
werden  die  für  das  Semester  des  Abschlußrermins  bestimmten  Spalten  des  Kreisbagerbuchs
  ausgefüllt  und  zwar  so,  daß  in  diese  Spalten  in  Betreff  derjenigen
Gutsobrigkeiten  oder  Gemeinden,  bei  welchen  Veränderungen  vorgekommen  sind,
die  Abschlußsummen  der  Veränderungsnachweisungen  eingerragen,  in  Betreff
der  übrigen  Gursobrigkeiten  oder  Gemeinden  aber  die  Versicherungssummen  des
vorangegangenen  Semesters  übertragen  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  wird
das  Kreislagerbuch  abgeschlossen  und  nebst  den  drei  Exemplaren  sämmtlicher
Veränverungsnachweisungen  dem  Generaldirektor  eingereicht.  Diese  Einreichung
muß  spätestens  am  15.  Juni  und  15.  Dezember  erfolgen.

S.  8.

Sind  Zugangsnachweisungen  wegen  sofortiger  Aufnahme  oder  Erhöhung
C.  63.  des  Reglements)  von  dem  Kreiedireklor  in  dem  Zeifraum  vom  1.  bis
30.  Juni  und  resp.  vom  1.  bis  31.  Dezember  unterzeichnet  worden  (F.  55.
a.  a.  O.),  welche  demzufolge  bei  Anfertigung  des  Abschlusses  G.  6.  dieser
Instrukrion)  nicht  mehr  haben  berücksichtigt  werden  können,  so  haben  die  Kreisdirekroren
  spatestens  bis  zum  6.  Juli  resp.  6.  Januar  diese  Zugangsnachweisungen,
  unter  Beifügung  eines  Nachtrages  zum  Abschluß  des  Kreislagerbuchs,
der  Generaldirektion  Behufs  Prüfung  derselben  und  anderweitiger  Festslellung
des  Kreislagerbuchs  einzureichen.

 

g.  9.
Bei  den  oͤrtlichen  Untersuchungen,  zu  welchen  die  Kreisdirektoren  bei  vor-Frfallenen
  Bränden  nach  F.  95.  des  Reglements  verpflichtet  sind,  haben  sie  die
rispolizei-Obrigkeit  oder  deren  Stellvertreter  und  die  Dorfgerichte  zuzuziehen
und  durch  Einnahme  des  Augenscheins,  Rücksprache  mit  den  Beschädigten,
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  andere  Beweiemittel  festzustellen:


a)  welche  versicherte  Gebaäude  durch  den  Brand  zerstört  oder  beschadigt  worden
  sind,  und  wac  an  Entschädigung  für  diese  Gebäude  (8#.  87.  bis
91.  des  Reglements)  oder  für  unversicherte  Gegenstände  (G.  92.  und
93.  a.  a.  O.)  und  an  Spritzen=  und  Wasserwagen-Prämien  oder  Vergütigungen
  (G.  119.  und  120.  a.  a.  O.)  grundsätzlich  in  Anspruch  genommen

  werden  kann;

b)  ob  Veranlassung  vorhanden  ist,  die  an  sich  den  Beschädigten  zukommende
Entschddigungssumme  ganz  oder  theilweise  zu  versagen,  oder  vorlauft
zurückzuhalten  (§F.  101.  bis  113.  a.  a.  O.),  insbesondere  also  auch,  o#
die  abgebrannten  Gebäude  etwa  gar  nicht  oder  an  einer  andern  Stelle
wieder  aufgebaut  werden  sollen  G.  113.  und  117.  a.  a.  O.);

c)  ob  und  zu  welchem  Betrage  das  Mobiliar  des  Abgebrannten  versichert
gewesen  und  welcher  Theil  desselben  durch  das  Feuer  vernichtet  worden
  ist.

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