Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Das Resultat der Ermittelungen ist in einem von allen zugezogenen 
oder vernommenen Personen zu unterschreibenden Protokolle vollstaͤndig nieder- 
zulegen. Sollten die protokollirten Ermittelungen sich spaͤter als mangelhaft 
oder unzureichend ergeben, so muͤssen sie nachtraͤglich vervollstaͤndigt werden. 
Sofern die Kreisdirektoren nicht nachweisen koͤnnen, daß die Unzulaͤnglichkeit 
der ersten Ermittelungen von ihnen nicht verschuldet ist, so duͤrfen sie fuͤr die 
zweite Lokaluntersuchung keine Reisekosten in Anspruch nehmen. 
S. 10. 
Die Kreisdirektoren müssen die über Brandschäden aufgenommenen Pro- 
tokolle möglichst bald, längstens in vierzehn Tagen, dem Generaldirektor überreichen 
und ihr Gutachten nebst den nöthigen Antragen hinzufügen, auch dabei sich 
zugleich über die erweisliche oder muthmaaßliche Enmslehun #arsache des Brandes 
dußern. Sie haben dafür zu sorgen, daß die Berichte, selbst in Betreff der- 
jenigen Brandschäden, welche in den letzten Tagen des Dezember oder Juni 
fallen, spätestens am 8. Januar oder 8. Juli abgesendet werden. 
S. 11. 
Sobald die für versicherte Gebaäude zu gewährenden Brandentschädigun- 
gen festgestellt sind, müssen sie dem berechtigten Empfänger successive in einzel- 
nen Raten so schnell überwiesen werden, als dies reglementsmaßig zulässig ist 
(G. 116. und 117. des Reglements). Die Entschädigungen für unversicherte 
Gegenstände, die Spritzen= und Wasserwagen-Prämien und die entstandenen 
Taxationskosten sind an den Empfänger sogleich nach erfolgter Anweisung von 
Seiten der Generaldirektion zu zahlen. Soweit die vorgedachten Zahlungen 
aus den vorhandenen Besiänden und im Kreise aufkommenden Beiträgen nicht 
geleistet werden können, haben die Kreisdirektoren bei Zeiten auf die Ueberwei- 
sung der erforderlichen Geldmittel bei dem Generaldirektor anzutragen. 
. 12. 
Nachdem den Kreisdirektoren durch den Generaldirektor die Höhe des 
für das vergangene Semester in den verschiedenen Klassen für je Einhundert Thaler 
des Versicherungswerthes zu erhebenden Beitrages und die von dem Kreise im 
Ganzen aufzubringende Summe mitgetheilt worden ist, müssen sie unverzüglich 
nach dem Kreislagerbuche und den Katastern den von einer jeden Gutsobrigkeit, 
Gemeinde u. s. w. im Ganzen zu entrichtenden Beitrag berechnen lassen und 
in einem binnen 8 Tagen nach dem Empfange der General-Direktorialverfügung 
) nach dem sub II. beigefügten Muster zu erlassenden Ausschreiben die einzelnen 
“ Gutsobrigkeiten, Patrone, Domainenpächter und Ortserheber auffordern, den 
berechneten Beitrag binnen vier Wochen vollständig einzuzahlen. Wird dieser 
Aufforderung nicht nachgekommen, so sind die säumigen Gutsobrigkeiten, Patrone, 
Domainenpächter oder Ortserheber verpflichtet, nach Ablauf der Frist unverzüg- 
lich eine spezielle Restnachweisung einzureichen. Thun sie dies nicht, so sind sie 
bei eigener Vertretung der Kreisdirektoren durch Exekution dazu anzuhalten. 
Werden dagegen die ainzelnen Restanten nachgewiesen, so findet die Exekutions- 
vollstreckung nur gegen diese start. 
§. 13.
	        
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