Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bestellung  der  Briefe  mit  Bustellungsurkunde.

§  43.  Für  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  gelten  die  Bestimmungen
  in  den  Paragraphen  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Zivilprozeßordnung
  und  die  Anweisung  über  das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung
von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde.

Aushändigung  postlagernder  Sendungen.

§  44.  1  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  aufbewahrt  und  dem  Empfänger  ausgehändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf
Erfordern  ausweist.  Personen,  die  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  müssen
bei  der  Abholung  postlagernder  Sendungen  auf  Verlangen  glaubhaft  nachweisen,  daß  ihre
Eltern,  Erziehungsberechtigten,  Lehr=  oder  Brotherren  mit  der  Abholung  einverstanden  sind.

Auf  Antrag  stellt  jedes  Postamt  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  aus,  die  bei  allen  Postanstalten  gelten.

Postanstalten,  die  die  Ausgabe  von  Briefsendungen  besorgen,  stellen  auf  Antrag
gegen  eine  Schreibgebühr  von  25  Pfg.  Postlagerkarten  aus.  Sie  berechtigen  zum
Empfang  gewöhnlicher  Briefsendungen,  die  ohne  persönliche  Aufschrift  eingehen  und
die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“  sowie  die  in  der  Karte  angegebene  Nummer  tragen.

II  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:

1.  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen,
2.  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,
3  .z  bei  sonstigen  Sendungen  14  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

Abholung  der  Sendungen.

§  45.  1  Der  Empfänger  hat  das  Recht,  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen
  sowie  Zeitungen  regelmäßig  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  abzuholen
  oder  abholen  zu  lassen.  Wer  von  dem  Rechte  Gebrauch  machen  will,  muß  eine
Abholungserklärung  in  vorgeschriebener  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Für
die  Beglaubigung  der  Unterschrift  gelten  die  Vorschriften  des  §  42,  um.