Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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I. Abschnitt. 
Von der Direktion. 
S. 7. 
Die von dem Verwaltungsrathe ernannte und demselben untergeordnete 
Direktion besieht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugsweise den 
merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte 
besorgen wird, die aber Beide gemeinschaftlich für die Geschäftsführung ver- 
antwortlich sind. 
G. 8. 
Die Direktion vertritt das Geschäft nach Außen hin, Behörden wie 
Privaten gegenüber. Sie unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Quittun- 
gen; dieselbe unterschreibt, accepkirt und indossirt alle Wechsel und Anweisun- 
gen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der be- 
reits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen 
Vertrage zu betrachten sind. — 
Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende 
notarielle Vollmacht oder Bestallung. 
F. 9. 
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruktion von dem Verwaltungs- 
rathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direktion dem Verwaltungs- 
rarhe unbedingt verantworklich, der Gesellschaft aber haftbar ist. 
Der Direktion steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu, 
nur bezüglich des gegen Kaution anzustellenden Kassirers, des ersten Buchhal- 
ters und der über 400 Rechlr. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten ist die 
Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich. 
9. 10. 
Die Direktoren müssen Aktionaire der Gesellschaft sein. Dieselben bön- 
nen nur entlassen werden, wenn sie den Erwartungen der Gesellschaft nicht 
entsprechen und sich in dieser Hinsicht mindestens drei Viertel des Gesammt- 
Verwaltungsrathes schriftlich für die Entlassung aussprechen. 
Dieselben haben jeder eine Kaution von zweitausend Thalern in Aktien 
der Gesellschaft bei dem Verwaltungsrathe zu deponiren. 
S. 11. 
Die Gehälter der beiden Direktoren und der anderen Beamten bestimmt 
der Verwaltungsrath. 
Den Oirektoren kann außerdem von dem Verwalktungsrathe eine Tan- 
tieme bestimmt werden, welche zwei Prozent des jährlichen Reinertrages nicht 
übersteigen darf. - 
thquagiss5.mk.4194.) 29 g. 12.
	        
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