Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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S. 21. 
Alle öffentlichen Bekanntinachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, dem Amtsblatt der Königlichen Ne- 
gierung zu Minden, der Patriotischen Zeitung zu Minden, der Kölnischen Zei- 
tung und der Hamburger Börsenhalle. In denselben Blättern werden die 
Akrionaire zu den Generalversammlungen noch besonders vorgeladen. · 
Geht eines dieser Blaͤtter ein, so soll die Veroͤffentlichung in den uͤbrig 
bleibenden Blaͤttern so lange genuͤgen, bis die naͤchste Generalversammlung añ 
die Stelle des eingegangenen Blaktes ein anderes bestimmt hat. 
Die Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vor- 
zuschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genanmten treten sollen. Diese 
Verfügung ist durch die-Amtsblätter derjenigen Regierungen zu verbffentlichen, 
in deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen. 
§. 22. 
Späteslens in den beiden letzten Tagen vor jeder Generalversammlung 
haben die Aktionaire durch Vorzeigung der Aktien resp. der Quittungsbogen, 
oder einer glaubhaften Bescheinigung über den Besitz derselben in dem Bürcau 
der Gesellschaft sich zu legitimiren, wogegen ihnen eine Eintrittskarte be- 
händigt wird. « 
» g. 23. 
Die slimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel. 
Der Besitz 
von 3 bis 10-Aktien oder Quiktungsbogen gewährt Eine Stimme, 
-, 11 = 20 = - 2 zwei Stimmen, 
-M 21 - 30 - 2- 2 “b“ drei - 
M31 - 40 - "-ê * 2 vier 
= 41 50 - - 2- - fuͤnf b“ 
= 51 = 60 b - - 2 sechs - 
-61--70 - - 2 - sichen b 
2 71 80 * * “"ê 2 acht : 
= 81 = U00 = - - - neun * 
* 91 und darüber - = zehn - 
Die Vertretung nichtanwesender Aktionaire ist nur durch Aktionaire statt- 
haft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch einen 
und denselben Bevollmächtigten können ausschließlich seiner eigenen nur noch 
zehn Stimmen vertreten werden. 
g. 24. 
In der ordenklichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende des 
· « er-
	        
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