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1 sobald die ersteren den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ge-
mäß amorrisirt sind.
K. 38.
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft
(K. 4.). Derselbe erlangt dadurch ein Recht auf eine nach Maaßgabe des aus
dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes durch den Verwaltungs-
rath festzustellende Dividende und wird außerdem Miteigenthümer an dem Ver-
mögen der Gesellschaft, nach dem Verhältniß der Aktien, die er besitzr.
S. 39.
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von der Direktion ein vollstän-
diges Inventarium über die Besitzungen, Vorräthe, Ausslände und Passiva
der Gesellschaft aufgenommen, in ein besonderes, dafür eingerichtetes Regisier
eingetragen und dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fesistellung vorgelegt.
Es werden dabei die Rohsioffe und Materialienvorräthe, die halbfa-
brizirten und fertigen Artikel nach dem laufenden Werthe angenommen und
überhaupt die Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen gezogen.
S. 40.
Der jährliche reine Gewinn wird folgendermaßen ermittelt und feslgestellt:
1) es werden von dem nach Abzug der Passiva von den Mkr#vis verblei-
benden Ueberschusse zu einem für Unglücksfälle und außergewöhnliche
Verluste zu bildenden Reservefonds zehn Prozent abgesetzt;
2) werden auf die Baulichkeiten und das Inventar zur Deckung des Ver-
schleißes jährlich angemessene Prozente nach näherer Beslimmung des
Verwaltungsrathes abgeschrieben.
Von dem dann voerbleibenden Ueberschusse erhalten der Verwaltungsrath
und die Direktion die festgesiellte Tantieme und die Aktiongire die Dividende.
S. 41.
Der Reservefonds, der im Geschäfte verbleibt, soll zwanzig Prozent des
eingezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen. Bis zur Erreichung dieser Höhe
sollen jäahrlich zehn Prozent des Reingewinns für Bildung des Reservefonds be-
stimmt werden. Zinsen werden demselben nicht zugeschrieben. Wird der Reserve-
fonds angegriffen, soe wird derselbe in gleicher Weise ergänzt.
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Die Ausgahlung der Dividenden erfolgt jährlich am 1. Juni gegen Ein-
reichung der Kupons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Verwal-
tungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern G. 34.).
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