Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die  Auflösung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
  Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  in  den
S#.  25.,  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen
ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen  gesetzlichen
Bestimmungen  bewirkt.

Den  Modus  der  Liquidation,  die  Liquidatoren  und  deren  Befugnisse  bestimmt
  der  Verwaltungsrath.

Titel  V.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  des  Statuts.

S.  46.

Streitigkeiten,  welche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  betreffen,  es  sei
zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen,  Vertretern  oder  Beamten,  oder
unter  den  letzteren  Personen  selbst,  dürfen,  mit  Ausnahme  der  im  F.  34.  erwähnten
  Fälle,  nur  durch  Schiedsmänner  entschieden  werden,  von  denen  jeder
Theil  einen  wählt.  Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  Schiedsrichter
  sich  innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  können.  In  diesem  Falle  ernennt
  der  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Bielefeld  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
desselben  den  Obmann.  Schiedsrichter  und  Obmann  müssen  in  Bielefeld  wohnen.
  Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar
oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere
Theil  beide  Schiedsmänner  ernennt.  Das  Schiedsgericht  hat  seinen  Ausspruch
innerhalb  spatestens  vier  Wochen  zu  thun.  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch
sindet,  den  Fall  der  Nichtigkeit  ausgenommen,  kein  Rechtsmittel  siatt.

Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen  der
#.  167.  ff.  Theil  J.  Tirel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  maaßgebend.
F.  47.

Abänderungen  der  Statuten  können  nur  durch  den  Verwaltungsrath  beantragt

  und  von  der  Generalversammlung  nur  durch  eine  Mehrheit  von  zwei

Drittheilen  der  vertretenen  Stimmen  beschlossen  werden,  zu  welchen  Veschlsssen
die  landesherrliche  Genehmigung  erforderlich  ist.

Titel  VI.