Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 14.
(Nr. 4203.) Statut des Grünberger Deichverbandes. Vom 26. März 1855.
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Krig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der link-
seitigen Oder-Niederung unterhalb des sogenannten Sattel-Vorwerks Behufs der
gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwem-
mungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die ge-
setzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir
hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen wom 28. Januar
1848. SM# 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) die
Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Grünberger Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Sctatut.
g. 1.
In der am linken Ufer der Oder von der Höhe beim Sattel-Vorwerk
bis zur Stadt Crossen sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer 3
aller eingedeichten oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Ver-
wallung bei dem höchsten bekannten Waseserstande der Ueberschwemmung unter-
liegen würden, von dem obersten Anfange der Niederung bis zu der im §. 5.
Umfang und
weck des Ver-
andes.
unter Nr. 3. näher beschriebenen unteren Grenze des deichpflichtigen Gebiet
im Crossen-Tschausdorfer Oderwalde zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Deichverband hat seinen Gerichtssiand bei dem Kreisgerichte zu
Grünberg.
K. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien, tüchtigen Hauptdeich
von der natürlichen Anhöhe beim Sattel-Vorwerk an bis zur oberen Grenze
Jahrgang 1855. (Nr. 4203.) 32 des
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1855.