K. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für Verdysflchtun=
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Nakuralleistungen der Deichgenossen slatt —
der Geldbeiträge sind nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Regierungsen Seld-
statrhafe, so lange und so weit es mit dem Zwecke des Bechapdes vertrg-leistungen, Ge-
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Die erforderlichen Mittel zu den Unterhaltungsarbeiten, zur Besoldung kahneh berd.
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des gan= den Deichka-
zen Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die sämmtlichen Mitglleder taster.
der Sozietaͤt nach dem von der Regierung zu Liegnitz auszufertigenden allge-
meinen Deichkataster aufzubringen, welches den Maaßstab fuͤr den Unterhal-
tungs= und Verwaltungs-Kostenbedarf bildet.
Für die erste Ausführung der Normalisirungsbauten an den Deichen und
der neuen Meliorationsanlagen werden dagegen die Kosten nach Spezialkata-
stern aufgebracht in folgender Weise:
1) Die Grundbesitzer des Sattel-Blumberger Niederungsabschnittes, d. h.
vom Sattel-Vorwerk abwärts bis zur unteren Blumberger Grenze, be-
jehungsweise bis zum östlichen Polderdeiche der sogenannten Teiche auf
Polnich-Nenkowet Flur, bewirken für sich allein die Normalisirung ihrer
Deiche und die Ausführung der Hauptentwässerungs-Anlagen innerhalb
ihres Gebiets nach dem Beitragsfuße des allgemeinen Deichkatasters.
Diejenigen Deichhalter, deren Deiche sich in einem verhältnißmäßig
schlechteren Zustande befinden, zahlen dabei vorweg an die Deichkasse
Ausgleichungssummen, welche in der Ausgleichungsberechnung vom 30. Ok-
tober 1853. bereics ermittelt, jedoch unter Berücksichtigung der seit dieser
Zeit vorgekommenen Deichbamen anderweit von der Regierung festzustellen
sind. Die Pflichtigen können aber statt der Baarzahlung eine der Aus-
gleichungssumme entsprechende Anzahl Schachtruthen Erde nach Fesl-
setzung und Anweisung der Regierung in natura zur Normalistrung des
Deiches anliefern. Für die Aufbringung solcher Natural= oder Geldlei-
siungen von den Gemeinden ist das Verhälmiß maaßgebend, nach wel-
chem dieselben bisher die Deichunterhaltung bewirkten.
2) Die Grundbesitzer des Polnisch= und Deutsch-Nettkower Niederungs-
Abschnittes, d. h. von der ad 1. beschriebenen unteren Grenze an
bis zur oberen Grenze der Laesgener Flur tragen die Herstellungs-
kosien für:
a) die Normalistrung und theilweise Zurücklegung des Polnisch-Nett-
kower Deiches,
b) den Schlußdeich über den Fdhrwald und die Mallaske,
) den Kanal von der alten Oder aus bis zur Mündung in den Haupt-
1B sean der erforderlichen Stauverwallung und zinhent des
(lir. 4203.) damit