Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

K.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  durch  die  Deichbeamten  für  Verdysflchtun=Geld
  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.  Nakuralleistungen  der  Deichgenossen  slatt  —
der  Geldbeiträge  sind  nur  in  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Regierungsen  Seldstatrhafe,
  so  lange  und  so  weit  es  mit  dem  Zwecke  des  Bechapdes  vertrg-leistungen,  Gelch
  #t.  gd
Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Unterhaltungsarbeiten,  zur  Besoldung  kahneh  berd.
der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  gan=  den  Deichkazen
  Verbandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  sämmtlichen  Mitglleder  taster.
der  Sozietaͤt  nach  dem  von  der  Regierung  zu  Liegnitz  auszufertigenden  allgemeinen
  Deichkataster  aufzubringen,  welches  den  Maaßstab  fuͤr  den  Unterhaltungs=
  und  Verwaltungs-Kostenbedarf  bildet.
Für  die  erste  Ausführung  der  Normalisirungsbauten  an  den  Deichen  und
der  neuen  Meliorationsanlagen  werden  dagegen  die  Kosten  nach  Spezialkatastern
  aufgebracht  in  folgender  Weise:

1)  Die  Grundbesitzer  des  Sattel-Blumberger  Niederungsabschnittes,  d.  h.
vom  Sattel-Vorwerk  abwärts  bis  zur  unteren  Blumberger  Grenze,  bejehungsweise
  bis  zum  östlichen  Polderdeiche  der  sogenannten  Teiche  auf
Polnich-Nenkowet  Flur,  bewirken  für  sich  allein  die  Normalisirung  ihrer
Deiche  und  die  Ausführung  der  Hauptentwässerungs-Anlagen  innerhalb
ihres  Gebiets  nach  dem  Beitragsfuße  des  allgemeinen  Deichkatasters.
Diejenigen  Deichhalter,  deren  Deiche  sich  in  einem  verhältnißmäßig
schlechteren  Zustande  befinden,  zahlen  dabei  vorweg  an  die  Deichkasse
Ausgleichungssummen,  welche  in  der  Ausgleichungsberechnung  vom  30.  Oktober
  1853.  bereics  ermittelt,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  seit  dieser
Zeit  vorgekommenen  Deichbamen  anderweit  von  der  Regierung  festzustellen
sind.  Die  Pflichtigen  können  aber  statt  der  Baarzahlung  eine  der  Ausgleichungssumme
  entsprechende  Anzahl  Schachtruthen  Erde  nach  Feslsetzung
  und  Anweisung  der  Regierung  in  natura  zur  Normalistrung  des
Deiches  anliefern.  Für  die  Aufbringung  solcher  Natural=  oder  Geldleisiungen
  von  den  Gemeinden  ist  das  Verhälmiß  maaßgebend,  nach  welchem
  dieselben  bisher  die  Deichunterhaltung  bewirkten.

2)  Die  Grundbesitzer  des  Polnisch=  und  Deutsch-Nettkower  Niederungs-Abschnittes,
  d.  h.  von  der  ad  1.  beschriebenen  unteren  Grenze  an
bis  zur  oberen  Grenze  der  Laesgener  Flur  tragen  die  Herstellungskosien
  für:

a)  die  Normalistrung  und  theilweise  Zurücklegung  des  Polnisch-Nettkower
  Deiches,
b)  den  Schlußdeich  über  den  Fdhrwald  und  die  Mallaske,
)  den  Kanal  von  der  alten  Oder  aus  bis  zur  Mündung  in  den  Haupt-1B
  sean  der  erforderlichen  Stauverwallung  und  zinhent  des

(lir.  4203.)  damit