Teil 3. Was zeichnet den preußisch-deutschen Beamten aus?
B. Der Eintritt in den Staatsdienst.
I. Die rechtliche und sittliche Grundlage.
Der Staatsdienst beginnt nicht mit einem einfachen Arbeitsverhältnis,
sondern mit der rechtlichen Bestallung durch den Staat. Der Beamte
wird nicht angestellt, sondern in eine Dienststellung zur Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben versetzt. Seine Tätigkeit entspringt
einem öffentlichen Dienstverhältnis, welches auf Treue, Gehorsam
und Pflicht beruht.
Das Verhältnis zwischen Staat und dem einzelnen Beamten ist ein
obrigkeitliches Verhältnis eigener Art, das auf der einseitigen Willenserklärung
des Staates beruht.
II. Persönliche Voraussetzungen.
Es ist wesentlich, daß der Staatsdiener von sittlicher Anständigkeit
und rechtlicher Unbedenklichkeit ist. Charakterliche Schwächen oder
Anzeichen von Pflichtvergessenheit machen ihn für den Dienst ungeeignet.
Bereits der Lebenswandel außerhalb des Dienstes ist Teil der
Eignung.
Den Vertretern und Gehilfen der Staatsgewalt darf kein sittliches
und rechtliches Hindernis entgegenstehen.
C. Der Dienst als Berufung.
I. Lebensberuf statt Erwerbsquelle.
Der Staatsdienst ist keine Erwerbsquelle, sondern ein Lebensberuf.
Der Beamte ordnet seine persönlichen Interessen dem Wohle des
Staates unter: Pflege der allgemeinen Wohlfahrt des deutschen Volkes.
Dieser Lebensberuf bringt ein idealistisches Berufsverständnis mit
sich, der Beamte gilt als Vertreter von Bildung, Treue und Disziplin.
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