Full text : VHD-Reglement.

Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

B.  Der  Eintritt  in  den  Staatsdienst.

I.  Die  rechtliche  und  sittliche  Grundlage.
Der  Staatsdienst  beginnt  nicht  mit  einem  einfachen  Arbeitsverhältnis,
sondern  mit  der  rechtlichen  Bestallung  durch  den  Staat.  Der  Beamte
wird  nicht  angestellt,  sondern  in  eine  Dienststellung  zur  Wahrnehmung
  hoheitlicher  Aufgaben  versetzt.  Seine  Tätigkeit  entspringt
einem  öffentlichen  Dienstverhältnis,  welches  auf  Treue,  Gehorsam
und  Pflicht  beruht.

Das  Verhältnis  zwischen  Staat  und  dem  einzelnen  Beamten  ist  ein
obrigkeitliches  Verhältnis  eigener  Art,  das  auf  der  einseitigen  Willenserklärung
  des  Staates  beruht.

II.  Persönliche  Voraussetzungen.
Es  ist  wesentlich,  daß  der  Staatsdiener  von  sittlicher  Anständigkeit
und  rechtlicher  Unbedenklichkeit  ist.  Charakterliche  Schwächen  oder
Anzeichen  von  Pflichtvergessenheit  machen  ihn  für  den  Dienst  ungeeignet.
  Bereits  der  Lebenswandel  außerhalb  des  Dienstes  ist  Teil  der
Eignung.

Den  Vertretern  und  Gehilfen  der  Staatsgewalt  darf  kein  sittliches
und  rechtliches  Hindernis  entgegenstehen.

C.  Der  Dienst  als  Berufung.

I.  Lebensberuf  statt  Erwerbsquelle.

Der  Staatsdienst  ist  keine  Erwerbsquelle,  sondern  ein  Lebensberuf.
Der  Beamte  ordnet  seine  persönlichen  Interessen  dem  Wohle  des
Staates  unter:  Pflege  der  allgemeinen  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.
Dieser  Lebensberuf  bringt  ein  idealistisches  Berufsverständnis  mit

sich,  der  Beamte  gilt  als  Vertreter  von  Bildung,  Treue  und  Disziplin.

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