Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Wahl. 
Geschaͤftslei- 
tung. 
— 260 — 
K. 11. 
Die Wahl eines jeden der fünf Direkloren erfolgt auf die Dauer von 
fünf Jahren. 
Scheidet ein Direktor vor Ablauf dieser fünf Jahre gänzlich aus, so 
erfolgt die Wahl seines Nachfolgers nur auf die noch übrige Amtêdauer des 
Vergängers 6 daß dadurch der regelmäßige fünfjährige Wahlturnus nicht 
verändert wird. 
Eine solche Neuwahl muß erfolgen, sobald zwei oder mehr Direktoren 
in dieser Art ausscheiden. 
S. 12. 
In der ersten Generalversammlung nach Bestätigung der revidirten Sta- 
tuten werden die fünf Direkloren gewählt. Von den fünf Direktoren scheidet 
jeahrlich, sobald die Jahresrechnung gelegt ist, einer aus. Die Reihenfolge 
wird für die ersten fünf Jahre durch das Loos bestimmt. Die Wahl des 
neuen Direktors erfolgt durch die Generalversammlung. Die Oirektion macht 
dazu geeignete Vorschläge. Außerdem steht jedem Aktionair das Recht zu, 
Vorschläge zu machen. ODerjenige von den vorgeschlagenen Kandidaten, welcher 
in der Generalversammlung die relative Stimmenmehrheit erhält, ist zum Di- 
rektor gewaählt. Ausscheidende Direktoren sind wieder wählbar. Die getroffene 
Wahl, wird durch die im F. 27. bezeichneten öffemlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
S. 13. 
Die Direktion leitet und organisirt mit Hülfe des Bevollmächtigken den 
gesammten Geschäftsbetrieb und ist, die vorzesetze Insianz für den Bevollmäch= 
tigten. Sie legitimirt sich eintretenden Falls durch ein auf Grund der Wahl- 
protokolle von einem Notar ausgestelltes Attest. Sie wählt alljährlich ihren. 
Vorsitzenden. 
Zweien der Direktoren, die vor sämmtlichen Direktoren durch Stimmen- 
mehrheik, jedesmal auf Ein Jahr, dazu gewählt werden, werden die Geschäfte 
von verwaltenden Direktoren übertragen. Sie ind verpflichtet, am Ende eines 
jeden Monats die gesammte Direktion von den stattgehabten Geschäften, dem 
Kassenbestande und dem Portefeuille genau zu unterrichten. 
S. 14. 
Ein jeder Direktor, erhalt für seine Bemühungen jährlich ein Gratial 
von Einem Prozent des jährlichen Nettogewinnes, welcher der Kompagnie nach 
Abzug aller Zinsen, Schaͤden und Kosten übrig bleibt, bei Ablegung der Jah- 
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