Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Pflichtem

Wahl  und
Gehalt.

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Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Bevollmaͤchtigte  und  die
Direktoren,  welche  die  Police  zeichnen,  daraus  nur  als  Mandatarien  der  Gegellchaft,veafte
  sind,  und  die  Wersicherten  weitere  Ansprüche  an  sie  persönlich
nicht  haben.

S.  18.

Es  gehört  ferner  zu  den  Pflichten  des  Bevollmächtigten,  im  Einverständnit
  mit  der  Direktion,  für  die  gute  und  sichere  Benutzung  der  in  der  Kasse
etwa  vorhandenen  disponiblen  Gelder  zu  sorgen.  Zum  Ookumentenkasten  hat
einer  der  verwaltenden  Direktoren  und  der  Bevollmächtigte  jeder  einen  besonderen
  Schlässel.  Der  Bevollmächtigte  sorgt  für  den  prompten  und  ordentlichen
Betrieb  der  Geschäfte  auf  dem  Komptoir,  und  hat  zunächst  die  Beaufsichtigung
über  die  Komptoirbedienten.  Bei  den  Versammlungen  der  Direktion  ist  er
mit  zuzuziehen  und  hat  eine,  jedoch  nur  berathende,  Stimme.

S.  19.

Die  Wahl  des  Bevollmachtigten  erfolgt  durch  die  Generalversammlung
auf  Vorschlag  der  Direktion  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wegen
seines  Gehalts  und  der  Dauer  seines  Amts  hat  der  Bevollmachtigte  sich,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  der  Generalversammlung,  mit  der  Oirektion  zu  einigen.
  Derselbe  darf  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  zehn  Jahre,  und  nur  mit
dem  Vorbehalte  gewählt  werden,  daß  ihm  auch  während  der  Dauer  seines  Kontrakts
  gekündigt  werden  kann,  wenn  er  den  Erwartungen  der  Gesellschaft  nicht
entspricht  und  die  Generalversammlung  durch  Stimmenmehrheit  seine  Entlassung
  beschließt.  Er  erhält  außer  dem  Gehalt  auch  noch  eine  Tamieme  bis  höchstens
  fünf  Prozent  des  reinen  Gewinnes,  welcher  nach  Abzug  aller  Zinsen,
Schäden  und  Kosten,  übrig  bleibt.

Der  Bevollmächtigte  darf  kein  anderes  Amt  annehmen  und  weder  für

sich,  noch  für  Andere,  irgend  ein  Geschäft  betreiben,  oder  betreiben  lassen.

g.  20.

Sollte  die  Kompagnie  zu  zeichnen  aufhören  und  liquidiren,  so  erhält  der
Bevollmächtigte  noch  ein  Jahr  lang,  von  dem  deshalb  gefaßten  Enrschlusse  an
erechnet,  sein  Gehalt,  ist  aber  dagegen  verpflichtet,  die  bei  der  Liquidation  vorommenden
  Geschäfte  zu  besorgen.  Dauert  das  Liquidationsgeschäft  länger  als
ein  Jahr,  so  hat  die  Direktion  wegen  der  ferneren  Remuneration  des  Bevollmächtigten
  mit  demselben  eine  Vereinigung  zu  kreffen.

G.  21.

Den  Buchhalter  und  Sekrekair,  so  wie  das  etwa  sonst  nsthige  Komptoir=Personal,
  wählt  und  verabschiedet  der  Bevollmächtigte  mit  Genehmigung  der
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