Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Direktoren, unter deren Befehlen sie ebenfalls stehen, und welche die Salairs 
bestimmen. 
Die Direktion ist berechtigt, ihnen in außerordentlichen Faͤllen oder bei 
guͤnstigerem Fortgange des Geschaͤfts ein besonderes Gratial zu bewilligen. 
D. Die General-Versammlung. 
g. 22. 
Jährlich im Monat März wird eine Generalversammlung der Aktionaire Cieneralder= 
gehalten. In dieser Versammlung wird die nach kaufmännischen Grundsätzen seollungen. 
aufzumachende Bilanze und eine Uebersicht von dem Zustande des Vermögens 
der Kompagnie vorgelegt, und sodann, nach dem Beschlusse der Direktion, ein 
Theil des etwanigen Ueberschusses, jedoch nie über die Hälfte, vertheilt, der 
nicht vertheilte Ueberschuß bis zur Höhe von 50,000 Rehlrn. aber dem Fonds 
der Kompagee zugeschlagen. Oie Ueberschüsse über 50,000 Rthlr. werden ganz 
vertheilt. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, sobald es die Di- 
rektion für angemessen erachtet, oder die Besitzer von Einhundert Aktien unter An- 
gabe des Zwecks es schriftlich beamntragen. 
Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt durch dreimalige 
Insertion in die im F. 27. bezeichneten öffentlichen Blätter, das erste Mal min- 
destens vier Wochen vor dem Termine. " 
Den Vorsitz führt der vorsitzende Direktor. 
Die Beschlüsse der Generalversammlungen erfolgen, soweit nicht beson- 
dere Ausnahmen festgesetzt sind, durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollte einer oder 
der andere der Aktionaire in einer Generalversammlung einen Antrag zu stellen 
beabsichtigen, so muß er dies der Direktion wenigstens vierzehn Tage vor dem 
zur Versammlung festgesetzten Termine schriftlich anzeigen und derselben spezielle 
Mittheilung über den Inhalt des beabsichtigten Antrages machen. Geschieht 
dies nicht, so kann die Oirektion den Vortrag und die Beschlußnahme darüber 
bis zur nächsten Generaloersammlung vertagen. Das Protokoll in den Gene- 
ralversammlungen wird von einem Notar gefuͤhrt, und außex demselben, von 
den anwesenden Direktoren, dem Bevollmächtigten und denjenigen Aktionairen 
unterschrieben, welche dasselbe unterzeichnen wollen. 
g. 23. 
Wer nicht erscheint, hat keine Stimme, und muß sich den Beschlüssen Stunurecht. 
der Mehrheit unterwerfen; er kann aber auch das Recht, für ihn zu slimmen, 
durch schriftliche Vollmacht an einen andern Aktionair übertragen. Ehemänner 
(Nr. 4213.) 37“ können
	        
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