Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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koͤnnen fuͤr ihre Frauen, Vormuͤnder fuͤr ihre Muͤndel, Kuratoren fuͤr ihre Ku- 
randen, Prokuranten und Vorsteher einer Handlung fuͤr die von ihnen vertre- 
tene Handlung stimmen. Auslaͤndische Aktionairs koͤnnen nur durch inlaͤndische 
Mitglieder ihre Stimmen abgeben lassen. 
Wer 1 bis 5 Albktien besitzt hat 1 Stimme, 
- 65 10 - = 2 Stimmen, 
= 11 15 3 
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16 20 = - 
21 Mtien und darüber 5 
Kein Aktionair — und wenn er als Bevollmachtigter auftritt, einschlieslich sei- 
ner eigenen — kann mehr als fünf Stimmen repräsentiren. Eine General- 
versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünfundzwanzig Stimmen darin 
vertreten sind. 
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E. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 24. 
Agenten. Die Kompagnie hat das Recht, wenn sie es in ihrem Interesse findet, 
an auswärtigen Plätzen des In= und Auslandes Agenten für die Geschäfts- 
führung zu bestellen. Hierbei sind, soweit es sich um Bestellung von Agenten 
im Inlande handelt, die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Mai 1853. (Ge- 
setz= Sammlung S. 293. seq.) zu beobachten. 
g. 25. 
GSireitigkeiten. Alle Streitigkeiten zwischen der Kompagnie und den Versicherten gehoͤren 
vor die ordentlichen Gerichte, wenn nicht in der Versicherungsurkunde ein an- 
deres Forum bestellt ist, oder wenn nicht die Verwaltung sich uͤber die Bildung 
eines Schiedsgerichts mit dem Versicherten vereinigt. 
g. 26. 
Abänderung Eine Abänderung dieses Scatuts kann nur durch Beschluß einer Gene- 
der Statuten ralversammlung, wenn dieser Zweck bei der Berufung der Aktionaire angezeigt 
ist, und wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Stimmen für die 
Abänderung stimmen und solche die Genehmigung des Staats erhalten, statt- 
finden. 
S. 27. 
Oeffentliche Die oͤffentlichen Bekanntmachungen erfolgen mit rechtsverbindlicher Wirk- 
Bete samkeit für alle Betheiligte durch Inserkion in die Stettiner Norddeutsche Zei- 
tung,
	        
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