Beitraͤge zur Lehre vom Handlohn. 339
trag gelten, wenn jener in seinen wesentlichen
Theilen von beiden Seiten bereits erfallt war.
Die Uebergabe der Sache gehört aber zu den wesentlichen
Theilen bei der Erfüllung des Kaufvertrags.
(I. 11. #. 76.) Daher macht der §S. 737
I. 18 die Rückforderung des schon bezahlten Handlohns
von dem Umstande abhängig, daß der neue
Käufer, welcher nun freiwillig vom Vertrage zurücktritt,
und sich hierüber mit dem Gegentheile
vergleicht, bereits in den Besitz des Guts gekommen
war. 15)
(Fortsetzung folgt.)
Unterschied zwischen der Acquisitiv- und der
Immemorial-Verjährung, in Ansehung der Gewerbsrechte.
Eine eigentliche Acquisitiv-Verjährung von Gewerbsrechten
giebt es zwar nicht, wohl aber kennt
die ältere Gesetzgebung vor dem 11. Sept. 1825
eine andere Art der Verjährung für Gewerbsrechte,
nemlich die unvordenkliche 1), ohne daß sie
jevoch dadurch mit dem anerkannten Grundsatze,
daß Regierungsrechte nicht in die Sphäre der Privatdisposition
gezogen werden dürfen, in Widerspruch
geräth. Denn die Natur der Immemorial-=Verjährung
ist wesentlich verschieden von der eigentlichen
Acquisitiv-Verjährung. Treten bei dieser die
16) AGE. v. C. Juni 1828 beflät, aus denseen Gründen
durch OAGE. v. 4. April 1829. AGA 737.
1) Verordn. v. 10. Juni 1805. (Ro°l. S. * u. Rer.
GO. Bd. 1. S. 91— 93.) Resecript v. 18. Dez. #nnn
Rezatkr. Int. Bl. 1829. S. 121.