Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Beitraͤge  zur  Lehre  vom  Handlohn.  339

trag  gelten,  wenn  jener  in  seinen  wesentlichen
Theilen  von  beiden  Seiten  bereits  erfallt  war.
Die  Uebergabe  der  Sache  gehört  aber  zu  den  wesentlichen
  Theilen  bei  der  Erfüllung  des  Kaufvertrags.
  (I.  11.  #.  76.)  Daher  macht  der  §S.  737
I.  18  die  Rückforderung  des  schon  bezahlten  Handlohns
  von  dem  Umstande  abhängig,  daß  der  neue
Käufer,  welcher  nun  freiwillig  vom  Vertrage  zurücktritt,
  und  sich  hierüber  mit  dem  Gegentheile
vergleicht,  bereits  in  den  Besitz  des  Guts  gekommen
  war.  15)
(Fortsetzung  folgt.)

Unterschied  zwischen  der  Acquisitiv-  und  der
Immemorial-Verjährung,  in  Ansehung  der  Gewerbsrechte.


Eine  eigentliche  Acquisitiv-Verjährung  von  Gewerbsrechten
  giebt  es  zwar  nicht,  wohl  aber  kennt
die  ältere  Gesetzgebung  vor  dem  11.  Sept.  1825
eine  andere  Art  der  Verjährung  für  Gewerbsrechte,
nemlich  die  unvordenkliche  1),  ohne  daß  sie
jevoch  dadurch  mit  dem  anerkannten  Grundsatze,
daß  Regierungsrechte  nicht  in  die  Sphäre  der  Privatdisposition
  gezogen  werden  dürfen,  in  Widerspruch
  geräth.  Denn  die  Natur  der  Immemorial-=Verjährung
  ist  wesentlich  verschieden  von  der  eigentlichen
  Acquisitiv-Verjährung.  Treten  bei  dieser  die

16)  AGE.  v.  C.  Juni  1828  beflät,  aus  denseen  Gründen
durch  OAGE.  v.  4.  April  1829.  AGA  737.

1)  Verordn.  v.  10.  Juni  1805.  (Ro°l.  S.  *  u.  Rer.
GO.  Bd.  1.  S.  91—  93.)  Resecript  v.  18.  Dez.  #nnn
Rezatkr.  Int.  Bl.  1829.  S.  121.