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laͤssig; hierbei kommen in dem Falle einer freiwilligen Veraͤußerung der ver-
mietheten oder verpachteten Sache die Vorschriften zur Anwendung, welche fuͤr
den Fall einer nothwendigen Veraͤußerung gelten.
S. 19.
Imwiefern andere Rechtsgeschäfte, welche von dem Gemeinschuldner vor
der Konkurseröffnung eingegangen sind, nach diesem Zeitpunkte der Gläubiger=
schaft gegenüber fortbestehen oder eine Wirkung außern, ist nach den allgemei-
nen Grundsätzen über Erfüllung der Verträge und Verbindlichkeiten, unter
Würdigung des Zwecks des Konkurses, sowie der durch den Konkurs in der
Person und in dem Vermögen des Gemeinschuldners eingetretenen Verände-
rung zu entscheiden.
. g. 20.
Die Bestimmungen der 99. 15. 16. und 19. kommen nur insoweit zur
Anwendung, als nicht in Beziehung auf einzelne Rechtsgeschaͤfte und Rechts-
verhaͤltnisse besondere gesetzliche Vorschriften uͤber die Wirksamkeit derselben fuͤr
den Fall bestehen, daß sie zur Zeit der Konkurseroͤffnung noch nicht erfuͤllt
oder beendigt sind. K1
In den Fällen, in welchen ein Rechtsgeschäft durch die Konkurseröffnung
aufgehoben wird (§#“ 15. 16. 17. 19. 20.), hat der Mitkontrahent des Ge-
meinschuldners die ihm deshalb zustehenden Entschädigungsansprüche als Kon-
kursgläubiger geltend zu machen, sofern er nicht durch ein Pfandrecht oder
Hypothekenrecht gedeckt ist. «
Bei Beurtheilung dieser Entschaͤdigungsanspruͤche ist die Annahme zum
Grunde zu legen, daß die Nichterfüllung durch eine Veränderung der Umstände
Aresgn hrt worden ist, welche sich in der Person des Gemeinschuldners er-
eignet hat.
Oritter Abschnitt.
Vindikations-Ansprüche.
K. 22.
Wenn in der Konkursmasse Sachen sich befinden, welche dem Gemein-
schuldner nicht eigenthümlich gehören, so findet die Rückforderung derselben nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt.
g. 23.
Sind fremde Sachen vor der Konkurseroͤffnung durch den Gemeinschuld-
ner verkauft worden, so kann an deren Stelle die Uebereignung des Kaufprei-
ses gefordert werden, soweit derselbe noch ausstehr.
C. 24.
Wechsel, Handelspapiere und andere Urkunden über Forderungen, welche
dem Gemeinschuldner nur behufs der Realisirung oder mit der ausdrücklichen
Be-