Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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den Jahres nach den Grundsätzen zu vertheilen, welche bei der Kaufgelderver- 
theilung zur Anwendung kommen (F. 56. Nr. 1. 2. und 4.). 
Der ekwa verbleibende Revenüenüberschuß fließt zur Kaufgeldermasse. 
K. 58. 
Wenn Hypothekengläubiger wegen der Zinsen und Kapitalien ihre Be- 
friedigung lediglich aus den Revenüen zu fordern haben, so muß deren Ver- 
theilung in der Weise geschehen, daß solche Glaubiger auch wegen der Rück- 
stände und der Kapitalien in dem für die Vertheilung der Kaufgelder bestimm- 
ten Umfange (§. 54.) befriedigt werden, bevor ein ihnen nachstehender Gläubiger 
auf laufende Zinsen etwas arbolten kann. 
g. 59. 
Die laufenden Abgaben, Lasten, Hypothekenzinsen und anderen Prcskatio= 
nen nehmen von dem letztverflossenen Fälligkeitstermin vor der Beschlagnahme 
der Revenüen oder der Einleitung der Sequestration ihren Anfang. Hat aber 
die Beschlagnahme der Revenüen oder die Einleitung der Sequestration vorher 
nicht stattgefunden, so beginnen sie mit dem letztverflossenen Fälligkeicstermin 
vor der Konkurgeröffnung oder vor dem früheren Tage der verfügten nothwen- 
digen Subhastation. 
Die Rücksiände (§#. 47. bis 50. 52. 54.) werden von denselben Zeit- 
punkten zurückgerechnet. 
g. 60. 
In einem größeren, als dem vorstehend fesgesehten Umfange haben die 
Forderungen der Realgläubiger keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung 
aus der Grundslücksmasse. 
g. 61. 
Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die 
Masse zu ihrer vollständigen Tilgung nicht hinreicht, nach Verhältniß ihrer fest- 
gestellten Beträge gleichmäßig berichtigt. 
S. 62. 
Besteht eine Forderung in dem Anspruche auf fortlaufende Hebungen, 
so kann der Betrag der künftigen Hebungen für den ganzen Zeitraum ihrer 
Dauer behufs der Sicherstellung durch Auswerfung eines Kapitals liquidirt 
werden. 
Fortlaufende Hebungen Vvon unbestimmter Dauer werden nach dem Satze 
zu vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. 
g. 63. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts finden auch bei der Verthei- 
lung der Kaufgelder und Revencen von solchen Schiffsmühlen und Gerechtig- 
keiten Anwendung, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben. 
Ein Gleiches gilt bei nicht verliehenem Berg= und Hütteneigenthum. 
Dagegen behält es in Ansehung des verliehenen Berg= und Kümmneigen- 
(Nr. 427.) 46 thums
	        
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