Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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thums  bei  den  über  die  Theilnahmerechte  der  Bergglubiger  bestehenden  besonderen
  Vorschriften  sein  Bewenden.

Siebenter  Abschnitt.

Rangordnung  der  Realglädubiger  in  Beziehung  auf  Seeschiffe
und  andere  zur  Frachtschiffahrt  bestimmte  Schiffsgefähe.

g.  64.

Zu  der  Masse,  welche  zur  abgesonderten  Befricdigung  der  Schiffsglaubiger
  dient,  gehhren:  das  Schiff  selbsi  nebst  Zubehèr,  sowie  die  für  das  Schiff
gezeichnete  Versccherung  und  die  von  demselben  verdienten  Frachtgelder.

Die  Forderungen  der  Schiffsgläubiger  kommen  daraus  in  nachslehender
Reihenfolge  zur  Hebung:  E

I.  Die  Bergegelder  ingleichen  die  Kosten  zur  Verwahrung  des  Schiffes
nebst  Zubehbr  seit  der  letzten  Einbringung  in  den  Hafen.  —

5.66.

II.  Lootsen-,  Tonnen-,  Hafen=  und  andere  Ungelder  zur  letzten  Einbringung
  des  Schiffes  in  den  Hafen.

g.  67.  «
III.  Die  Heuer  des  Schiffers  und  des  Schiffsvolks  von  der  letzten  Reise.
g.  68.

IV.  Die  nachstehenden  Forderungen  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  spaͤter  entstandene
  Forderung  der  fruͤher  entstandenen  vorgeht:

1)  der  Beitrag  des  Schiffes  zu  der  auf  der  letzten  Reise  vorgefallenen
großen  Haverei;

2)  die  kreditirten  Lieferungen  und  Leistungen,  welche  dem  Schiffer  waͤhrend
  der  Dauer  der  letzten  Reise  zur  Anschaffung  von  Lebensmitteln
oder  zur  Reparatur  und  Ausruͤstuͤng  des  gewährt  und  zu
diesen  Zwecken  wirklich  verwendet  worden  sind;

3)  die  von  dem  Schiffer  durch  Darlehns=  und  Pfandverträge  zur  Fortsetzung
  der  letzten  Reise  im  Nothhafen  gültig  aufgenommenen  Gelder,
  sowie  die  von  dem  Schiffer  demselben  Zweck  im  Nothhafen
genommene  Bodmerei  (eigentliche  Bodmerei),  ingleichen  der  zu  erstattende
  Werth  der  Waaren,  welche  vom  Schiffer  behufs  der  Forrsetzung
  der  letzten  Reise  im  Nothhafen  von  der  Ladung  gültig  verdußert
  worden  sind.

Jedoch  haben  die  unter  Nr.  2.  und  3.  aufgeführten  Forderungen
  nur  dann  einen  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigun
aus  der  Schiffsmasse,  wenn  sie  binnen  Jahresfrist  gerichtlich  aten
gemacht  werden.  Die  Frist  beginnt  in  Ansehung  der  kredieirten  Lieferungen
  und  Leistungen  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das

Schiff