Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

II 
IV. 
VI. 
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Schulverbande entspringen, oder welche an Kirchen, Pfarren und Schulen, 
oder an Kirchen= und Schulbediente, oder zu gemeinnützigen, unter der 
Autorität des Preußischen Staats bestehenden Instituten nach Gesetz oder 
Verfassung zu entrichten sind, aus den beiden letzten Jahren vor der 
Konkurserbffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners (G. 73.). 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Rückstände der an öf- 
fentliche Kassen zu entrichtenden Abgaben von dem Erheber derselben 
bereits vorschußweise zur Kasse abgeführt worden sind oder nicht. 
S. 75. 
Die auf das Begräbniß des Gemeinschuldners verwendeten Kosten, in- 
soweit sie das nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu beur- 
theilende Bedürfniß nicht übersteigen. 
g. 76. 
Die rückständigen Medizinalkosten seit dem Beginn bes der Konkurseroͤff- 
nung oder dem Ableben des Gemeinschuldners zunächst vorhergegangenen 
Kalenderjahres. 
Als Medizinalkosten sind anzusehen: alle den Aerzten, Wundaärzten, 
Apothekern, Hebeammen und Krankenpflegern gegen den Gemeinschuldner 
zustehenden Forderungen wegen ihrer Gebührnisse. 
Die Forderungen müssen mit Angabe und Berechnung der einzelnen 
Dienstleistungen nach den zulässigen Sätzen aufgestellt werden. War mit 
dem Gemeinschuldner ein Honorar in Pausch und Bogen verabredet, so 
trict der Betrag desselben an die Stelle der einzelnen Gebührnisse, genießt 
aber deren Vorrecht nur insoweit, als es den Betrag derselben nicht 
übersteigt. i’ss 
Die Forderungen der von dem Gemeinschuldner für seinen Haushalt oder 
für sein Gewerbe angenommenen, im Dienstverhältnisse zu demselben sle- 
henden Personen, insbesondere der Erzieher, Hausoffizianten, Handlungs- 
gehülfen, Handwerksgesellen und Dienstboren, an Honorar, Lohn, Kost- 
geld und anderen Emolumenten, aus dem letzten Jahre vor der Konkurs- 
eröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners (F. 73.), oder 
vor Anstellung der Klage, sofern im letzteren Falle der Prozeß oder die 
Exekution ununterbrochen fortgesetzt worden ist. 
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Die nachstehenden Forderungen des Fiskus: 
1) die Forderungen wegen der dem Gemeinschuldner zur Last fallenden 
Defekte aus einer von demselben geführten Kassenverwaltung oder son- 
stigen Vermögensverwaltung; mit dem Fiskus haben die gerichtlichen 
Depositorien und die Hofkammer der Kbniglichen Familiengüter gleiche 
Rechte; 
2) die Forderun en aus den mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Lie- 
ferungsverträgen; 
3) die
	        
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