Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 341 — 
Neunter Abschnitt. 
Ansprüche der Ehefrau des Gemeinschuldners. 
g. 88. 
Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann, der Gläubigerschaft gegenüber, 
als ihr Eigenthum nur in Anspruch nehmen: 
1) die beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich der ausstehenden 
Forderungen und der auf den Inhaber lautenden Papiere, welche die 
Ehefrau schon vor Eingehung der Ehe eigenthümlich besaß, oder wäh- 
rend der Ehe durch gültige Schenkung, durch Erbschaft oder durch 
Glücksfälle, oder mit ihrem vorbehaltenen Vermögen erworben hat; 
2) die beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich der ausstehenden 
Forderungen und der auf den Inhaber lautenden Papiere, welche an 
die Stelle der vorbezeichneten (Nr. 1.) dadurch getreten sind, daß sie 
von der Chefrau entweder unmittelbar gegen dieselben eingetauscht oder 
mit Geldern erworben worden sind, welche aus der Verädußerung oder 
Einziehung derselben herrühren. Ein. Gleiches gilt bei weiteren Ver- 
dußerungen und Erwerbungen dieser Art; 
3) die der Ehefrau von dem Gemeinschuldner während der Ehe 14 ewen- 
deten, zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Betten, Kleidungs- 
stücke und Leibwäsche. E 
An Immobilien und Forderungen, welche im Hypothekenbuche auf den 
Namen des Gemeinschuldners eingetragen sind, oder auf dessen Namen aus- 
stehen, kann ein Eigenthumsanspruch der Ehefrau, der Gläubigerschaft gegen- 
über, nicht geltend gemacht werden. 
Die Rechte des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens kann die Ehe- 
frau im Konkurse nur insoweit geltend machen, als der Vertrag entweder vor 
Eingehung der Ehe, oder wenn er Gegenstände betrifft, welche die Ehefrau 
während der Ehe durch gültige Schenkung, durch Erbschaft oder durch Glücks- 
falle erworben hat, innerhalb eines Jahres seit deren Erwerbung geschlossen 
worden ist. g. s0 
Sachen und Forderungen, welche von der Ehefrau des Gemeinschuldners 
erworben oder auf den Namen derselben geschrieben worden sind, gehören 
leichwohl zur Konkursmasse, sofern nicht das Eigenthum der Chefrau nach 
Maßgabe der vorsiehenden Bestimmungen (P. 88. 89.) erwiesen wird. 
Die Ueberweisung solcher Sachen und Forderungen an die Konkursmasse 
erfolgt auf den Antrag des Verwalters durch Beschluß des Konkursgerichts, 
nachdem der Antrag vier Wochen vorher der Chefrau zur. Erklärung mitge- 
theilt worden ist. ird binnen dieser Frist von der Ehefrau Widerspruch er- 
hoben, so muß dieselbe ihre Rechte im besonderen Verfahren ausführen. 
st von der Ehefrau nicht nochtzeiig Widerspruch erhoben worden, oder 
ist der von ihr erhobene Anspruch rechtskräftig verworfen, so können die Sachen 
Jahrhons 1855. (Nr. 4227) 47 und
	        
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