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und Forderungen fuͤr Rechnung der Konkursmasse veraͤußert und eingezogen
werden. Die nothwendige Sulpoaffation der Grundstäcke muß auf den Antrag
des Verwalkers der Konkursmasse auch dann slattfinden, wenn der Besitztitel
in dem Hypothekenbuch auf den Namen der Ehefrau eingetragen steht.
Erfolgt die Verdußerung oder Einziehung deshalb, weil die Ehefrau sich
nicht innerhalb der vierwöchenklichen Frist erklärt hat, so geht dieselbe dadurch
allein ihres etwanigen Anspruchs auf den Erlös (§9#. 28. 44.) nicht verlustig.
Durch die gegenwärtigen Bestimmungen wird in den bestehenden gesetz-
lichen Vorschriften über die Rechte dritter Personen nichts geändert.
g. 91.
Soweit die Ehefrau des Gemeinschuldners nicht mittelst des Ruͤckforde-
rungsrechts oder Pfandrechts befriedigt wird, steht derselben wegen ihres in die
Verwaltung des Gemeinschuldners gekommenen Vermögens ein Anspruch als
Konkursglaubigerin zu.
Die Ansetzung dieses Anspruchs, sowie etwaniger anderer persönlicher For-
derungen der Ehefrau erfolgt nach den Vorschriften des achten Abschnitts.
g. 92.
Wenn die Ehefrau während der Ehe Zahlungen für den Gemeinschuldner
geleistet hat, so gilt die Vermuthung, daß dieselben aus dem Vermäögen des
Gemeinschuldners geleistet worden sind.
Will die Ehefrau wegen solcher Zahlungen einen Anspruch machen, so
muß sie den Beweis führen, daß die Zahlungen aus ihrem Vermögen (9#. 88.
89. 91.) geleistet worden sind. . 5
Das dem Nießbrauch des Gemeinschuldners unterworfene Vermoͤgen seiner
Ehefrau wird, so lange das Nießbrauchsrecht des Gemeinschuldners waͤhrend
des Konkurses dauert, fuͤr Rechnung der Konkursmasse verwaltet; die Nutzungen
fließen zur Konkursmasse, soweit sie nicht zum standesmäßigen Unterhalt der
Frau und der Kinder, sowie zur Erziehung der letzteren verwendet werden
muͤssen. #. 2
Wenn die Ehefrau mit dem Gemeinschuldner in ehelicher Gütergemein=
schaft lebt, so hat dieselbe wegen Rückgewähr ihres Vermögens nur insoweit
einen Anspruch, als jenes Verhältnig, nach den für die Ehefrau geltenden
Rechten, eine Verhaftung ihres oder des gemeinschaftlichen Vermögens für die
von dem Ehemanne gemachten Schulden nicht begründet.
Dasselbe gilt in Ansehung der Kinder, welche mit dem Gemeinschuldner
in prorogirter provinzieller oder statutarischer Gütergemeinschaft leben.
Sehnter Abschnitt.
Kompen sation.
K. 95.
Wer die Befugniß hat, zu kompensiren, kann seine Forderung soweit un-
verkürzt