Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Obligation

des
Stolper  Kreise  s
Litir.  *Wl
uͤber  .....  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  ...  bestätigten  Kreistagsbeschlusses

vom  24.  Januar  1855.  in  Betreff  der  Konvertirung  der  nach  dem  Prioilegium
  vom  18.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung  S.  349.)  aufzunehmenden
Schud  von  80,000  Rthlrn.  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den
Chausseebau  des  Stolper  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Schuld  von  .  .  .  ...  Rthlrn.  Preußisch  Kurant  nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.,
welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Rthlrn.  geschieht  vom
Jahre  1856.  ab  allmaͤlig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlbsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1856.  ab  in  deen  Monate
  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behüält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmrliche,  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  bffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Coslin,  sowie  in  einer  zu  Stettin  und  Berlin  erscheinenden
  Zeitung.

Bis  ;  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird

es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an

gerechnet,  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.  "

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

bei